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Welche monatlichen Unterhaltszahlungen muss ich leisten?

24. August 2010 15:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Welche monatlichen Unterhaltszahlungen muss ich leisten ?

Ich bin geschieden. Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Exfrau. 3 unterhaltspflichtige Kinder, die bei der Exfrau leben.

Mein bereinigtes Netto-Monatseinkommen (also abzüglich Krankenversicherung, Wegepauschale, etc.) 2.700 €.

1. Kind
22 Jahre, Student, ohne Einkommen

2. Kind
20 Jahre, Beamter auf Widerruf, ca. 750 € Ausbildungsvergütung

3.Kind
15 Jahre, Schüler, ohne Einkommen




24. August 2010 | 15:16

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Für die beiden volljährigen Kinder ist eine Berechnung aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abschließend möglich.

Hier spielt auch das Einkommen der Kindesmutter und das Verhältnis Ihres eigenen Einkommen zu dem der Kindesmutter eine Rolle.

Nach Eintritt der Vojjährigkeit bestehen Barunterhaltsansprüche gegen beide Elternteile, auch wenn die Kinder noch bei einem der Eltern leben.

Grob gesagt, ergibt sich der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteiles lebt, aus der 4. Altersstufe, wobei maßgebend das beiderseitige Einkommen der Eltern abzgl. deren Selbstbehalte ist.

Beim 2. Sohn ist das Einkommen vom Bedarf abzuziehen. Ob danach noch ein Unterhaltsanspruch verbleibt, ist fraglich.

Von dem sich ergebenden Unterhaltsbetrag ist zunächst das Kindergeld voll abzuziehen, das im übrigen dem volljährigen Kind alleine zusteht.

Der danach ungedeckte Bedarf ist von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Nettoeinkünfte zu tragen.


Hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes gilt Folgendes:

Wenn der zweite Sohn trotz eigenen Einkommens noch einen verbleibenden Unterhaltsanspruch hat, sind Sie gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig; dann wird eine Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensstufe vorgenommen, was hier zur Anwendung der Stufe 3 (1.900 - 2.300) führt.

Unter der Annahme, dass das Kindergeld an Ihre geschiedene Frau gezahlt wird, beträgt der Tabellenunterhalt für den minderjährigen Sohn 469.- €, der tatsächliche Zahlbetrag 374.- €.

Ist der zweite Sohn nicht mehr unterhaltsberechtigt, bleiben Sie in der Einkommensstufe 4 und schulden 490.- € Tabellen bzw. 398.- € zu zahlenden Unterhalt.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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