Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Wenn Sie geschieden sind, kommt es darauf an, wer das Sorgerecht hat. Bei gemeinsamen Sorgerecht kann Ihre Ex nicht von der einmal getroffenen Entscheidung (= das Kind ist bei ihr) abrücken. Dann haben Sie einen Rückführungsanspruch nach § 1632 BGB
.
In keinem Fall können Sie rechtlich (moralisch ist evtl. etwas anderes) gegen ihre Willen gezwungen werden, das Kind aufzunehmen. Notfalls muss es dann leider zu Dritten oder ins Heim.
Frage 2:
Ihre Ex-Ehefrau kann nur dann studieren, wenn sie noch keine andere Erstausbildung (nicht nur Studium, sondern jede Erstausbildung) gemacht hat. Mit Erstausbildung geht das nicht.
Sie könnte sich also nur drücken, wenn das Studium ihre Erstausbildung wäre. Dann würde aber das Sozialamt einspringen, an das Sie sich dazu wenden sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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