ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der vom 15.11.2011-14.11.2012 läuft und nun für 1 Jahr verlängert wurde, mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (wie vorher auch).
Im Vertrag steht nichts zu einer Kündigungsfrist.
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils die für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."
Nun kann ich bei einem anderen Arbeitgeber eine Vollzeitstelle unbefristet ab ca. Januar/Februar 2013 bekommen, die ich (nach ein paarmal "Probearbeiten") evtl. annehmen möchte.
Mein evtl. neuer Arbeitgeber möchte jetzt gerne wissen, zu wann ich anfangen könnte, wie lang meine Kündigungsfrist bei meinem bisherigen Arbeitgeber ist.
Da ich dies nicht genau weiß und auch meinem Arbeitsvertrag nicht entnehmen kann, bitte ich um Ihre Antwort.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet des TV-L Anwendung. Dieser sieht auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsmöglichkeit vor. Die Frist beträgt nach § 30 V S. 1 TV-L sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt mehr als 1 Jahr bestanden hat. Kündigen Sie also nach dem 14.11.2012 müssen Sie die Frist von 6 Wochen einhalten. Kündigen Sie vorher, sind Sie ja noch nicht mehr als 1 Jahr beschäftigt und müssen nur eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende einhalten.
Sie könnten also jetzt noch zum 30.11. kündigen, genauso natürlich zum 31.12.2012.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller1. November 2012 | 09:55
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Da ich irgendwo gelesen hatte, 6 Wochen zum Quartalsende war ich mir unsicher.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. November 2012 | 16:20
Sehr geehrter Fragesteller,
ich komme gerne auf die Nachfrage zurück.
Die Frist zum Quartalsende gilt nur bei längerem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass Sie erst seit dem 15.11.2011 beschäftigt sind und davor kein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bestand.
Für Sie gilt die Frist zum Monatsende.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht