Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet des TV-L Anwendung. Dieser sieht auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Kündigungsmöglichkeit vor. Die Frist beträgt nach § 30 V S. 1 TV-L sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt mehr als 1 Jahr bestanden hat. Kündigen Sie also nach dem 14.11.2012 müssen Sie die Frist von 6 Wochen einhalten. Kündigen Sie vorher, sind Sie ja noch nicht mehr als 1 Jahr beschäftigt und müssen nur eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende einhalten.
Sie könnten also jetzt noch zum 30.11. kündigen, genauso natürlich zum 31.12.2012.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die rasche Antwort.
Da ich irgendwo gelesen hatte, 6 Wochen zum Quartalsende war ich mir unsicher.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich komme gerne auf die Nachfrage zurück.
Die Frist zum Quartalsende gilt nur bei längerem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass Sie erst seit dem 15.11.2011 beschäftigt sind und davor kein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bestand.
Für Sie gilt die Frist zum Monatsende.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht