Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Eine Arbeitsplatzgarantie in dem Sinne, dass Sie nach Ihrer Rückkehr einen Anspruch auf Beschäftigung auf Ihrem alten, vor der Elternzeit eingenommenen Arbeitsplatz haben, gibt es allerdings nicht. Ihr Arbeitgeber kann Sie auf einem neuen Arbeitsplatz einsetzten, soweit es durch sein Direktionsrecht oder durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist. Bei einer Versetzung wäre jedoch ein bestehender Betriebsrat zu beteiligen.
Zunächst ist Ihre Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag zu beachten. In den meisten Arbeitsverträgen finden sich Formulierungen wie etwa: „Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Mitarbeiter auch andere seiner Vorbildung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende und zumindest gleichwertige Aufgaben zu übertragen."
Sollte ein solcher Passus in Ihrem Arbeitsvertrag nicht enthalten sein, so bliebe Ihrem Arbeitgeber noch sein Direktions- und Weisungsrecht, wonach er gemäß § 106 GewO
den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, wenn keine andere Regelung besteht. Eine andere Regelung könnte sich zum Beispiel aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen, und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber auch Ihre Interessen in seine Entscheidung mit einfließen lassen muss.
Hier gibt es für den Arbeitgeber Grenzen. So erfasst das Weisungsrecht nicht die Zuweisung einer Tätigkeit, die geringwertiger ist als die vertraglich vereinbarte; auch nicht, wenn der Arbeitgeber die bisherige Vergütung fortzahlt. Gleichwertigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem Sozialbild der Tätigkeit.
Hiernach kann Sie Ihr Arbeitgeber nicht dazu zwingen eine Tätigkeit auszuüben, die nicht zumindest eine gleichwertige Aufgabe darstellt. Sie können die Tätigkeit verweigern, müssen aber gleichzeitig Ihre Arbeitsleistung anbieten, um Ihren Lohnanspruch nicht zu verlieren.
Zunächst sollten Sie rechtzeitig vor Wiederaufnahme das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen, um zu erfahren auf welcher Position er Sie einsetzten möchte. Anhand des beabsichtigten Einsatzbereichs können Sie dann überprüfen, ob der neue Arbeitsplatz gleichwertig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann man noch im Vorfeld gegensteuern.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben. Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
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