Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 15 Abs. 5 TzBfG
.
Demnach wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber der Fortsetzung nicht unverzüglich widerspricht.
Erforderlich ist also zunächst, dass der Arbeitgeber weiß, dass das Arbeitsverhältnis an sich sein Ende gefunden hat und dass es über das vereinbarte Ende hinaus fortgesetzt wird.
Da Ihnen in Ihrem Fall der Arbeitgeber bereits einen weiteren befristeten Vertrag zugesichert hat, ist davon auszugehen, dass er positive Kenntnis davon hat, dass der Arbeitsvertrag an sich beendet ist und Sie dennoch weiterhin für ihn tätig sind.
Diese Zusicherung eines weiteren befristeten Vertrags könnte jedoch insoweit problematisch werden, als dass nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts eine vorherige ausdrückliche oder schlüssige Einigung über ein weiteres befristetes Anschlussarbeitsverhältnis der Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entgegen steht.
Sprich: Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits darüber geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis befristet fortgesetzt wird, führt eine Weiterbeschäftigung nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Da diese Rechtssprechung zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG
ergangen ist, wird vom LAG Düsseldorf zwischenzeitlich die Auffassung vertreten, dass eine lediglich mündliche oder schlüssige Einigung über ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis nicht dazu geeignet ist, die Wirkungen des § 15 Abs. 5 TzBfG
auszuschließen. (LAG Düsseldorf, 14.05.2009, 5 Sa 108/09
)
Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
Übertragen auf Ihren Fall bedeutet dies, dass zunächst einmal geklärt werden müsste, ob Sie sich bereits in irgendeiner Form über ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis geeinigt haben.
Ist dies nicht der Fall, hätte sich Ihr Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes gewandelt.
Haben Sie sich lediglich mündlich geeinigt, bestünde nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Da das BAG allerdings im Revisionsverfahren noch nicht entschieden hat, bestünde in diesem Fall natürlich – je nach Ausgang der Revision ein erhebliches Prozessrisiko.
Sie sollten sich aus meiner Sicht daher unter Schilderung der Gesamtumstände nochmals ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht