Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Gibt es nach 6 Jahren bereits ein Gewohnheitsrecht, obwohl die Nachbarn bisher ohne Rechtsgrundlage die Zufahrt nutzten?
Gewohnheitsrecht ist das ungeschriebene Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung entstanden ist.
Es bedarf also keiner Rechtsgrundlage oder Ähnlichem, dass sich ein Anspruch – wie in Ihrem Fall ein Wegerecht – ergibt. Ein solches Recht kann auch erwachsen.
Grundsätzlich ist es so, dass in Ihrem Fall durch das jahrelange Überwegen des Grundstückes ein Gewohnheitsrecht für die Nachbarn entstanden ist.
Allerdings gilt dieses nur beschränkt für den ursprünglich gewährten Zweck, die einfache Überfahrt und das einfache Überwegen zum eigenen Haus.
Wenn nunmehr die Söhne der Familie auch noch mit eigenen Fahrzeugen über Ihr Grundstück fahren wollen, überschreitet dies das geltende Recht zum Überwegen.
Alles über die bisherige Nutzung hinausgehende können Ihre Nachbarn nicht verlangen. Sie sollten dies auch untersagen, damit nicht im Laufe der Zeit ein weitergehendes Gewohnheitsrecht entsteht. So sollte die gewerbliche Überfahrt untersagt werden.
Auch der Containerdienst muss nicht dauerhaft geduldet werden. Lediglich wenn es sich um eine nur vorübergehende Nutzung des Containerdienstes handelt – etwa wenn die Nachbarn ihr Haus renovieren etc. – muss dies geduldet werden.
Auch als Probefahrtgelände können die Nachbarn Ihr Grundstück nicht nutzen. Dies ergibt sich nicht aus dem Gewohnheitsrecht.
Die Nachbarn können Ihnen auch nicht untersagen, die Einfahrt umzubauen. Sie sollten hier lediglich darauf achten, dass für die Nachbarn ein Recht zum (einfachen) Überwegen entstanden ist und Sie die Einfahrt also nicht völlig versperren dürfen. Es muss den Nachbarn nach wie vor möglich sein, über Ihr Grundstück das eigene Haus zu erreichen.
2. Können die Nachbarn uns zwingen (Rechtsweg), das Wegerecht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen? Wer trägt die Kosten?
Ein solches Wegerecht kann unterschiedlich begründet werden. Zunächst kann dies zwischen den Beteiligten in einem Vertrag geregelt werden. Des Weiteren kann ein solches Wegerecht durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit eingeräumt werden. Die Grunddienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise, dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird.
Geregelt ist dies in den §§ 1018 ff. BGB
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Nach § 1018 BGB
kann ein Grundstück also zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Es muss dann also eine sogenannte Grunddienstbarkeit – hier in Form des Wegerechts oder auch Überwegungsrecht genannt – in das Grundbuch eingetragen werden.
Allerdings spricht § 1018 BGB
davon, dass eine Grunddienstbarkeit eingeräumt werden „kann“. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass sich die Nachbarn über die Einräumung eines solchen Rechtes einigen können.
Es kann aber auch ein Anspruch des Nachbarn auf die Einräumung eines solchen Wegerechtes geben. Der Anspruch ist auch einklagbar. Aussicht auf Erfolg hat ein solches „nachbarschaftliches“ Begehren aber nur, wenn der Anspruch auch begründet ist. Es müssen also besondere Gründe vorliegen, die die Einräumung eines Wegerechts für Ihre Nachbarn begründen. Anders herum gesagt, es muss für die Nachbarn eine unzumutbare Härte darstellen, wenn ihnen die Grunddienstbarkeit nicht eingeräumt wird, weil ihnen dadurch erhebliche Nachteile entstehen.
Wenn Ihre Nachbarn diesen Anspruch geltend machen wollen, müssen sie die Notwendigkeit der Einräumung eines Wegerechtes auch begründen und entsprechend beweisen.
Daher kommt es für den Anspruch Ihrer Nachbarn auch darauf an, aus welchem Grund diese ein Wegerecht eingeräumt haben wollen, für welchen die Nachbarn darlegungs- und beweisbelastet sind.
Ob hier also im Ergebnis ein Anspruch der Nachbarn besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Durchgesetzt werden kann dieser Anspruch – falls er besteht – zunächst durch einfache Aufforderung der Nachbarn, da durch einen Anwalt und schließlich auch gerichtlich. Die Kosten für einen Rechtsstreit trägt grundsätzlich der Unterlegene. Sollte also ein Anspruch auf Eintragung bestehen und Sie lehnen diesen ab, hätten Sie sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch haben grundsätzlich Sie zu tragen, dass es Ihr Grundstück betrifft. Allerdings können hier mindestens die Hälfte der Kosten von den Nachbarn verlangt werden, da die Eintragung für diese erfolgt.
Sollten die Nachbarn sich nicht mit dem einfachen Wegerecht aufgrund Gewohnheitsrecht zufrieden geben und eine Eintragung ins Grundbuch verlangen, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, der für Sie überprüfen kann, inwieweit dieser Anspruch der Nachbarn besteht oder nicht.
Zunächst ist aber wohl davon auszugehen, dass hier eine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann.
3. Da es sich um ein Wohnhaus handelt, müssen wir dann das Passieren von Kleintransportern dulden (z.B. dienstliches Fahrzeug einer der Söhne) und müssen wir den Containerdienst ermöglichen?
Nein, siehe oben.
4. Die Söhne wollen demnächst eine Hobbywerkstatt für Fahrzeuge einrichten und nutzen die Zufahrt dann auch als Probefahrtgelände. Können wir das ausschließen?
Nein, siehe oben.
5. Könnte man das so formulieren?
Sie können den Nachbarn eine solche Vereinbarung vorlegen. Allerdings sind die von Ihnen angesprochenen Punkte allesamt so auch gesetzlich verankert bzw. ergeben sich aus dem Gesetz.
Insbesondere geht hier das Gewohnheitsrecht auch nur soweit, dass die Nachbarn Ihr Grundstück nur für einfache Zwecke zum Überwegen nutzen dürfen. Die gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Ebenso störendes Verhalten.
Aus § 1020 BGB
ergibt sich darüber hinaus, dass das Wegerecht schonend auszuüben ist.
Wenn Sie sich insoweit mit Ihren Nachbarn einig sind, sollten Sie aber dennoch eine solche Vereinbarung unterzeichnen. Dann haben beide Seiten Rechtssicherheit.
Gern steht Ihnen meine Kanzlei für die rechtssichere Gestaltung einer solchen Vereinbarung zur Verfügung. Wenn Sie dies wünschen, bitte ich um eine persönliche Kontaktierung via Email oder Telefon. Unter Anrechnung der bisher hier entstandenen Kosten kann ich Ihnen dann ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Guten Abend Herr Rechtsanwalt Schwerin,
wenn Sie das als Nachfrage akzeptieren, möchte ich gern noch folgendes wissen: Was können wir tun, wenn die Nachbarn sich weigern sollten, eine Vereinbarung zu unterschreiben? Genügt es, wenn wir unsere Forderungen dann zur Kenntnis geben (z.B. per Einschreiben/Rückschein) oder ist dann bereits ein Anwalt nötig?
Noch mal vielen herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Sollten sich die Nachbarn weigern die Vereinbarung mit Ihnen einzugehen, sollten Sie sie schriftlich auffordern, sich an das Gewohnheitsrecht, also das einfache Überwegen, zu halten. Sie sollten Ihren Nachbarn dann untersagen, Ihr Grundstück über das Gewohnheitsrecht hinaus zu benutzen. Insbesondere das Überfahren durch die Söhne, eine mögliche gewerbliche Nutzung durch Container sowie das Probefahren sollten ausdrücklich schriftlich untersagt werden.
Dazu sollten Sie das Schreiben per Einschreiben versenden oder unter Zeugen persönlich übergeben bzw. in den Briefkasten legen.
Selbstverständlich können Sie auch umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann sich die örtlichen Gegebenheiten anschauen, Einblick in eventuell vorhandene Unterlagen nehmen und so die Situation besser einschätzen. Allerdings sollten Sie zunächst versuchen, eine einvernehmliche Einigung mit den Nachbarn ohne Hinzuziehung eines Kollegen zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, sollte ein Anwalt beauftragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt