Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
„Nach der Interpretation der drei Familien, die dort neugebaut haben, heißt das, dass sich dieser wege-Berechtigte auch an Arbeiten wie Schneeräumen oder gelegentliches Laubrechen oder Kehren beteiligen muss. Ist diese Sichtweise korrekt?"
Die Grunddienstbarkeit ist in §§ 1018ff BGB
geregelt. Der Weg ist eine Anlage i.S.d. § 1020 S. 2 BGB
, welche nach der gesetzlichen Konzeption „in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten" ist, „soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert." Dies bezieht sich zunächst nur auf die ungestörte Nutzung des Eigentümers an seinem (sonstigen) Grundstück.
Mir ist leider nicht ganz klar, wer Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks ist. Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie und die weiteren 2 Familien Eigentümer des Grundstücks sind, welches mit der Grunddienstbarkeit belastet ist. Weiter gehe ich davon aus, dass Sie den Weg mitbenutzen dürfen. Anderenfalls korrigieren Sie mich bitte.
In dem von mir angenommenen Fall gilt dann § 1021 I 2 BGB
: „Steht dem Eigentümer [des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks] das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist." Dies ist nach Ihrer Schilderung (teilweise) geschehen.
Der Umfang der Unterhaltungspflicht bestimmt sich dann nach dem Anlagennutzungsrecht und -interesse des bzw. der Grundstückseigentümer, vgl. Wegmann in Beckscher Online-Kommentar BGB, § 1021, Rn. 7. „Darunter fällt in erster Linie sein Interesse an der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsgerechtigkeit der Anlage; für das Benutzungsrecht kann je nach seinem Inhalt aber auch der äußere Zustand der Anlage, wie ihr ordentliches Aussehen oder ihre Verkehrssicherheit, von Bedeutung sein", Joost in MüKo-BGB, § 1021, Rn. 8.
Hinsichtlich des Schneeräumens und Streuens wird man danach zu dem Schluss kommen müssen, dass der Berechtigte hieran als Unterhaltung des Wegs zu beteiligen ist.
Bezüglich des Kehrens und Laubrechens ist dies nicht so eindeutig anzunehmen. Das OLG Frankfurt hat ohne eine vertragliche Vereinbarung des Berechtigten eine grundsätzliche Reinigungspflicht des Wegeberechtigten hinsichtlich des dienenden Grundstücks nicht anerkannt, OLG Frankfurt, Urteil v. 01.06.2010 – 19 U 273/08
. Zudem darf das Unterhaltsverlangen des Eigentümers nicht schikanös sein. Man wird deshalb annehmen müssen, dass eine Pflicht zur Beteiligung des Berechtigten zum Kehren und Laubrechen bzw. an den Kosten hierfür soweit besteht, als die Verkehrssicherheit des Wegs andernfalls beeinträchtigt würde, der Weg Schaden nehmen würde oder so stark verunreinigt ist, dass er sehr unansehnlich aussieht.
Dies lässt sich nur im Einzelfall nach der Verunreinigung des Wegs beurteilen.
Idealerweise treffen Sie über diese Reinigungspflicht eine konkretisierende Vereinbarung zwischen Eigentümern und Berechtigten, um sich in Zukunft nicht über den Grad der Verunreinigung des Wegs zu streiten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Glemser,
besten Dank für die rasche Antwort. Ihre Annahmen sind alle richtig: Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks sind wir und die beiden anderen Familien. Und wir dürfen den Weg natürlich mitbenutzen (andernfalls kämen wir nicht zu unseren Grundstücken). Sie schreiben: "Hinsichtlich des Schneeräumens und Streuens wird man danach zu dem Schluss kommen müssen, dass der Berechtigte hieran als Unterhaltung des Wegs zu beteiligen ist." Das klingt etwas vage und so, als ob es durchaus auch andere Sichtweisen geben könnte. Aber nach unserer Einschätzung dürfte doch der geschilderte Fall in der Praxis öfters vorkommen. Es kann doch nicht sein, dass es dann für eine so elementare Frage wie das Schneeräumen nicht eine belastbare Antwort gibt, wenn der Kaufvertrag ganz klar eine Beteiligung an den "Kosten und Lasten" vorsieht. Oder haben wir Ihre Aussage lediglich als zu vage interpretiert?
Mit bestem Dank und Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist in der vorliegenden Form der Kommunikation für den antwortenden Rechtsanwalt oft schwer aus einem Sachverhalt absolut sichere Schlüsse zu ziehen, da es manchmal auf ein Detail ankommt, das eventuell fehlt oder nicht eindeutig beschrieben wird und Rückfragen des Rechtsanwalts nur schwer möglich sind.
Verkehrssicherungspflichten zählen - wenn der Sachverhalt sich wie in Ihrer Nachfrage bestätigt darstellt - zur Unterhaltungspflicht der Grunddienstbarkeit.
"Typisch für die Verkehrssicherungspflicht als solche ist z. B. die Verpflichtung, die Straße vom Schnee zu räumen, bei Glätte zu streuen und durch das Aufstellen von Tafeln vor etwaigen Gefahren zu warnen", BayObLG NJW-RR 1990, 600
.
Deshalb kann ich Ihnen dann auch mit Sicherheit sagen, dass die Berechtigten sich hieran beteiligen müssen, wenn die Beteiligung diesen dem Grunde nach auferlegt ist.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser
Rechtsanwalt