Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welche Wegbreite gilt, muss sich aus der Eintragung im Grundbuch ergeben, notfalls aus den Grundbuchakten, auf die Bezug genommen wird. Dort müssten Sie Einsicht nehmen. Als Berechtigte einer Grunddienstbarkeit haben Sie auch das erforderliche rechtliche Interesse, die Grundakten des Nachbargrundstücks einzusehen.
Ob die 1,85 Meter die Mindestbreite sind, ist spekulativ. Ich halte das nicht für zwingend. Eine gesetzliche Mindestbreite gibt es auch nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Im Grundbuch steht, dass ein Geh und Fahrtrecht für mich als Besitzer des Hinterliegendengrundstücks besteht, es ist keine Mindestbreite beschrieben. Daher ist die Frage zwingend welche Mindestbreite er mir gewähren muss bzw sollte. Wie schon beschrieben ist selbst eine problemlose Durchfahrt mit Fahrrad nicht gewährleistet. Ich kann lediglich dran vorbeilaufen. Mit einem Motorroller, Quad, Fahrrad mit Anhänger etc komme ich nicht auf mein Grundstück.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es nicht nur um ein Wegerecht geht, sondern auch um ein Fahrrecht, stellt sich die Angelegenheit deutlich entspannter dar. Die Breite muss dann dermaßen beschaffen sein, dass man Ihr Grundstück auch mit einem Fahrzeug erreichen kann. Geht man von einer Mindestbreite eines Kraftfahrzeuges von 2 m aus, dann dürften die 3,50 m wahrscheinlich Inhalt der Grunddienstbarkeit sein. Dafür spricht auch, dass dies bisher die tatsächlich vorhandene Größe war.
Es ist allerdings mehr als verwunderlich, dass es im Grundbuch dazu keine Eintragung geben soll. In den Grundakten muss eigentlich ersichtlich sein, wo der Weg verläuft und welchen Zwecken er dienen soll (hier also auch ein Fahrrecht).
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt