Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Grundstücksrecht (Sachenrecht Immobilien), Baurecht, öffentliche und private Nachbarrecht, und wirft allgemeine Fragen des BGB auf.
Zunächst auch gleich vorab die Anmerkung, dass bei Rechtsfragen, die bereits Gegenstand förmlicher Verfahren (Schlichtung, Mediation) waren, m.E. hier dieses Forum im Rahmen einer Erstberatung nur den Versuch unternehmen kann neue Gesichtspunkte zu wägen und Denkanstöße zu geben.
Zunächst ist klar, dass das Wegerecht (wie Fahrrechte, Leitungsrechte) nur so ausgeübt werden kann, wie es im Grundbuch steht. Z.B. gibt ein Wegerecht nicht unbedingt auch das Recht zu fahren, oder zu parken. Als sogenannte Grundienstbarkeit §§ 1018 ff BGB
gilt nach § 1020 S. 1 BGB
(Schonende Ausübung): Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
Noch allgemeiner regelt § 226 BGB
(Schikaneverbot) : Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Ganz allgemein gilt auch das sog. nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, dass in zahlreichen öffentlich-rechtlichen und privaten Rechtsvorschriften (z.B. BGB oder Nachbarrechtsgesetze der Länder) ausgestaltet ist. Zu erwähnen wäre noch, dass Ihr Nachbar ohnehin sogenannte Notwegerechte (§ 917 BGB
), oder Leiterrechte (NRG) inne hat z.B: wenn er unter den dort genannten Voraussetzungen Ihr Grundstück benötigt um Grenzbauten zu errichten oder zu unterhalten.
Ich unterstelle dass Sie eine Baugenehmigung derzeit nutzen, die auch die Pflicht der Nachbarn beinhaltet, die mit dem Bau verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Einschränkungen in der Zuwegung) hinzunehmen.
Grunddienstbarkeiten, auch Baulasten sind auf Dauer angelegt und zielen oftmals z.B. auf eine Erschließung des Grundstücks ab. Es dürfte - zumal ohne Zugeständnisse - schwer werden derartige Rechte zu beseitigen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände herrschen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
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69469 Weinheim
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