Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Notwegerecht ergibt sich aus § 917 BGB
. Sofern die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke keinerlei sonstige Zugang zu einem öffentlichen Weg haben, müssen Sie das Betreten Ihres Grundstückes grundsätzlich dulden. Im Grundbuch kann dieses Notwegerecht nicht eingetragen werden.
Natürlich sind Sie für diese Nutzung zu entschädigen. Dies geschieht über die sog. "Notwegerente", §§ 917 Abs. 2
, 912 Abs. 2 Satz 2
, 913
, 914
, 916 BGB
. Diese kann von jedem "Nachbarn", der Ihr Grundstück in Anspruch nimmt, verlangt werden, und ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Die Höhe bemisst sich dann nach der durch die "fremde" Nutzung entstandenen Minderung des Verkehrswertes Ihres Grundstückes(vgl. BGHZ 113, 32
). Die genaue Höhe kann letztlich allerdings nur ein Gutachter bestimmen. Da hierbei eine individuelle Betrachtung erfolgt, existieren auch keine "Richtwerte".
Jedoch wäre der Rentenanspruch dann ausgeschlossen, wenn die als Notweg in Anspruch genommene Fläche ohnehin bereits wie ein öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird, und bereits im Kataster eingetragen ist (LG Aachen: Entscheidung vom 13.05.1983 - 6 S 44/83
).
Ebenso kann der Anspruch ausgeschlossen sein, wenn das Grundstück "schon immer" als Notweg benutzt worden ist, also ein Gewohnheitsrecht besteht.
Dies kann allerdings nicht mehr im Rahmen der hiesigen ersten rechtlichen Einschätzung beurteilt werden. Hierzu sind umfassendere Sachverhaltskenntnisse notwendig.
Ob letztlich der Verkauf des Grundstückes wirtschaftlich sinnvoller ist, ist also letztlich von dem aktuellen Verkaufswert Ihres Grundstückes bzw. der (gutachterlich) festgestellten Notwegerente abhängig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tommy Kujus, Rechtsanwalten
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