Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Nach meinem Verständnis ist der Eigentümer des Grundstücks gleichzeitig Eigentümer des Hauses, da das Haus baulich fest mit dem Grundstück verbunden ist."
Dies ist richtig. Eine andere Lösung (Erbpacht) ist nicht wirtschaftlich.
Sie sollten sich demnach überlegen, ob Sie nicht eine Quote für Grundstück mit Haus je nach eingebrachten Finanzanteilen bilden und dies ins Grundbuch eintragen lassen.
Die 60% Schenkung durch Ihre Eltern kann dabei im Einvernehmen als entsprechender Finanzierungsanteil betrachtet werden.
Die spätere Heirat führt in der Regel zur Zugewinngemeinschaft, welche die Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht verändert.
Die Grundstückseigentümer haben unabhängig vom Zugewinnausgleich jeweils die Möglichkeit, über ihren Anteil am Grundstück zu verfügen. Zudem können die jeweiligen Gläubiger diesen Bruchteil am Grundstück belasten, ebenso wie jeder Bruchteilseigentümer.
Etwas anders sieht dies bei Gütergemeinschaft aus.
Hinweis:
Falls Sie meinen, mit einer höheren Quote am Grundstück ein Bestimmungsrecht bei einer ggf. späteren Trennung zu haben, täuscht dies.
Wenn Sie das Grundstück in Ihrem Familieneigentum dauerhaft behalten wollen, lassen Sie sich ein Vorkaufsrecht für alle (!) Verkaufsfälle am gesamten Grundstück eintragen.
Sie können auch für andere Personen z.B. Ihr Kind ein nachrangiges Vorkaufsrecht einräumen, da Ihr Vorkaufsrecht mit Ihrem Ableben oder der ersten Ausübung endet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Unsere Kanzlei vertrit Sie bundesweit.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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