Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall gibt das Gesetz eine eindeutige Antwort:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1023 Verlegung der Ausübung
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann also die Verlegung zur Erweiterung seines Grundstücks fordern, er muss aber eben die Verlegung auf seine Kosten durchführen und vorstrecken.
Entziehen darf er das Wegerecht nicht.
Sie können daher ein Gutachten über die Kosten und Maßnahmen einholen und diese einfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Hallo Herr Rechtanwalt Wilke
danke für die rasche Bearbeitung. Was heißt "die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen", müssestrecken,n wir nun zahlen/uns beteiligen , oder nicht, vorschießen heißt doch "auslegen", auch im vor -letzten Absatz "vorstrecken", was bedeutet das denn nun für uns als Benutzer, Anlieger? Auch der letze Satz "Gutachten über Maßnahmen einholen und diese einfordern" ,ist stark interpretations-bedürftig. Müssen wir nun aktiv werden wegen der baulichen Maßnahamen, ich denke das ist Sache des/der Eigentümer? Bitte helfen Sie mit klar verständlichen Formulierungen, herzlichen Dank für Ihre Bemühungen im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
der oder die Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Lasten das Wegerecht eingetragen ist, muss die Kosten übernehmen und auf auch vorschießen, so steht es im Gesetz.
Sie müssen nicht aktiv werden, denn der Eigentümer hat diese Verlegung verlangt und ist dann auch dafür verantwortlich.
Da die erfolgte Verschiebung aber eben zu keiner gleichwertigen Zuwegung führt, was Sie dann im Streitfall mit einem Gutachten belegen müssten, können Sie eine Verlegung fordern, die gleichwertig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt