Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir wie folgt beantworten:
Zunächst: die Suchtproblematik Ihrer Schwester ist im Verhältnis zu einem Elternunterhalt- um den es hier geht - unerheblich.
Zu Ihren Fragen:
Zu 1: Muß meine Schwester die Finanzierung der Kosten für die Wohngemeinschaft mir gegenüber offen legen?
Wenn Ihre Schwester das Geld verwaltet hat, dann muß Sie nur mitteilen, ob noch eigenes Vermögen Ihrer Mutter vorhanden ist. Andererseits bezieht Ihre Mutter nun Sozialhilfe. In diesem Zusammenhang läßt sich das Sozialamt alle Ansprüche abtreten. Dann ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.
Zu 2: Kann ich verlangen, dass meine Mutter aus Kostengründen in ein städtisches Pflegeheim umzieht?
Die Frage ist, ob es eine vergleichbare Pflegemöglichkeit in einer städtischen Gemeinschaft gibt oder nicht. Dann bin ich der Auffassung, daß - ggf. nach einer Übergangszeit - die Kosten gesenkt werden müssen. Dies darf aber nicht dazu führen, daß sich die Verpflegung Ihrer Mutter verschlechtert. Sie wollen sicherlich auch, daß Ihre Mutter bestmöglichst versorgt und betreut wird.
Zu 3: Bin ich überhaupt verpflichtet, mich mit meinen evtl. Möglichkeiten an den Kosten, die dem Sozialamt entstehen, zu beteiligen? Ich habe meine Mutter ja nicht in eine verteuerte Wohngemeinschaft verbracht.
Ja, Sie sind dazu verpflichtet. Die Kosten dürfen nur nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Zu 4: Obliegen diese Mehrkosten, die durch eine solche Wohngemeinschaft entstehen, nicht nur bei meiner Schwester? Der Mietvertrag der Senioren-Wohngemeinschaft wurde mit ihr abgeschlossen.
Nein, Sie müssen sich auch beteiligen und zwar im Rahmen des sog. Elternunterhaltes. Ihr Schwester war - so verstehe ich Sie - nur die Verwalterin, die im Namen Ihrer Mutter gehandelt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen.
Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die
Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann -
insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge,
Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine
Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
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Rechtsanwalt Klaus Wille
meine Zusatzfrage lautet:
Kann ich beim Sozialamt eine Akteneinsicht über bisherige Abwicklung der Zahlungen verlangen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider haben Sie kein Akteneinsichtsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt