Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie Trennungsunterhalt schulden, hängt davon ab, wie die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens in finanzieller Hinsicht beschaffen waren. Hatten Sie das höhere bereinigte Nettoeinkommen, so schulden Sie grundsätzlich Trennungsunterhalt. Maßgeblich ist der Einkommensschnitt des letzten Jahres vor Trennung. Die Kosten für die KiTa sind nach neuerer höchstrichtlerlicher Rechtsprechung Mehrbedarf des Kindes. Für diesen Mehrbedarf haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Der Besserverdienende hat daher den höheren Anteil an den Kita-Kosten zu tragen.
Ihre Frau wohnt wohl mietfrei im Haus. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist dem bereinigten Nettoeinkommen Ihrer Frau daher eine Summe zuzurechnen, die der Miete entspricht, die Ihre Frau für eine ihr angemessene Wohnung eigentlich zahlen müsste. Vom bereinigten Nettoeinkommen wären wiederum die Kosten abzuziehen, die Ihre Frau trägt und unmittelbar mit der Nutzung des Hauses zusammenhängen.
Schulden sind als ehebedingte Verbindlichkeiten nur dann bei der Berechnung des Unterhalts abziehbar, wenn sie vor der Trennung mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehepartners begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Von daher hängt es davon ab, ob die 300,- Euro monatlich bei der Bildung Ihres bereinigten Nettoeinkommens zu berücksichtigen sind. Sind obige Voraussetzungen zu bejahen, mindert die Summe Ihr Einkommen voll.
Steht das gemeinsame Haus in Ihrem Alleineigentum und haften Sie für das Darlehen allein, so kann die Rate von 880,- Euro monatlich nur in Höhe der Zinsen beim Nettoeinkommen berücksichtigt werden. Da in übriger Höhe eine Tilgung stattfindet, die grundsätzlich nur Ihnen als Eigentümer des Grundstücks zugute käme, wäre dieser Anteil an der Kreditrate nicht bei Ihrem Einkommen abzuziehen. Haften Sie und Ihre Frau als Gesamtschuldner für das Darlehen, kann, wenn Sie die Rate Ihrer Frau mitzahlen, dies bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt werden. Dann aber ist der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ihnen und Ihrer Frau wegen der Raten, die Sie zahlen, ausgeschlossen.
Der Kindesunterhalt sowie der auf Sie entfallende Teil des Mehrbedarfs bilden ebenfalls Abzugsposten bei Ihrem Einkommen.
Nach den Einkommensangaben, die Sie machen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob und in welcher Höhe Sie Trennungsunterhalt schulden. Viel hängt davon ab, in welcher Höhe Ihrer Frau ein Wohnvorteil zuzurechnen ist und bis zu welcher Höhe Verbindlichkeiten bei Ihrem Einkommen abgezogen werden können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit Ihre Fragen beantworten. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA