Sehr geehrter Rechtssuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Der Selbstbehalt beträgt € 900,00.
2. Ab dem 01.01.2008 gilt das neue Unterhaltsrecht, d.h. es muss zunächst der Kindesunterhalt in vollem Umfang bezahlt werden und dann kommt erst der Ehegattenunterhalt.
3. Ersatz für Spesen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
4. Schulden, die in der Ehe entstanden sind bzw. abbezahlt worden sind, vermindern ebenfalls das Einkommen, dies können damit auch die Schulden für die Eigentumswohnung und das Auto sein.
5. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Der genaue Unterhaltsbetrag kann natürlich erst ermittelt werden, wenn das Einkoommen abzüglich der Schulden genau bekannt ist.
Als Anhaltspunkt kann ein Betrag für den Kindesunterhalt für die acht jährige Tochter von € 254,00 und für die zwölfjährige von € 312,00 angesetzt werden. Stand Düsseldorfer Tabelle 01.07.2007. Ab 01.01.2008 können diese Beträge varieren.
6. Wenn dann noch ein Betrag für den Ehegattenunterhalt übrig bleibt, kann es sein, dass Ehegattenunterhalt gezahlt werden mus, dies hängt aber auch von den Erwerbsobliegenheiten der Ehefrau ab.
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