Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
aus Ihren Ausführungen ist nicht erkennbar, ob Sie mit der Freundin vereinbart haben, dass das Geld zurückgezahlt werden sollte oder ob es sich um eine Schenkung handelte.
Sollte das Geld zurückgezahlt werden, so wäre ein solcher Darlehensvertrag grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Schriftform wäre nur dann erforderlich, wenn der Darlehensnehmer ein Verbraucher und der Darlehensgeber ein Unternehmer ist, der das Darlehen dem Verbraucher im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewährt. Nach Ihren bisherigen Ausführungen gehe ich davon aus, dass Ihnen das Geld von Ihrer Freundin privat und nicht im Rahmen einer von ihr ausgeübten gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde. Etwas anderes teilen Sie mir bitte im Rahmen der Nachfragefunktion mit.
Wurde für das Darlehen ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Laufzeit vereinbart, so ist es zu diesem Zeitpunkt automatisch zur Rückzahlung fällig, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Wurde nicht vereinbart, wann das Darlehen zurück zu zahlen ist, so ist es zur Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensgeber (oder auch der Erbe) das Darlehen kündigt, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__488.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 488 BGB</a> . Wurde vertraglich keine Kündigungsfrist vereinbart, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt drei Monate. Ein außerordentliches Kündigungsrecht hat der Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Rückerstattung des Darlehens z.B. durch eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers gefährdet wird. Dann ist i.d.R. auch eine fristlose Kündigung möglich (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__490.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 490 BGB</a>).
Wurde kein bestimmter Zinssatz vereinbart, so gilt während der Laufzeit des Darlehens der gesetzliche Zinssatz von 4 % (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__246.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 246 BGB</a>). Es sei denn, es wurde vereinbart, dass das Darlehen zinsfrei sein soll. Werden Zinsen geschuldet, sind diese (außer bei einer Darlehenslaufzeit von unter einem Jahr) jährlich fällig, es gilt für die Zinsen die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html" target="_blank" style="color:#486182">195</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html" target="_blank" style="color:#486182">199</a> BGB).
Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, so kann der Darlehensgeber Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen sowie Verzugszinsen nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 288 BGB</a>. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, obwohl der Darlehensgeber die Rückzahlung nach Eintritt der Fälligkeit angemahnt hat, befindet sich der Darlehensnehmer in Verzug <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 286 BGB</a>. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung zum Verzugseintritt nicht erforderlich. Der Darlehensnehmer kommt z.B. auch ohne eine Mahnung in Verzug , wenn im Darlehensvertrag für die Rückzahlung des Darlehens eine Kalenderfälligkeit bestimmt ist oder das Darlehen gekündigt wurde und eine bestimmte Frist zur Rückzahlung gesetzt wurde.
War keine bestimmte Laufzeit für das Darlehen vereinbart und wurde durch das Schreiben des Anwalts das Darlehen erst gekündigt und fällig gestellt, so befanden Sie sich zum Zeitpunkt des Schreibens noch nicht in Verzug und es besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen oder Schadensersatz in Form von Anwaltsgebühren. Anders wenn die vereinbarte Darlehenslaufzeit zu diesem Zeitpunkt abelaufen war oder das Darlehen bereits früher gekündigt und für die Rückzahlung eine Zeit bestimmt ist, die sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen lässt.
Ob das Darlehen bereits verjährt ist, hängt davon ab, wann der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens fällig geworden ist. Wurde keine Laufzeit für das Darlehen vereinbart und das Darlehen erst nach dem Tode der Freundin 2006 gekündigt, so ist noch keine Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten.
Im Streitfall trägt der Darlehensgeber die Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrages und die Auszahlung des Geldes. Der Darlehensnehmer ist für die Unverzinslichkeit eines Darlehens sowie eine erfolgte Rückerstattung des Darlehens beweispflichtig.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine weitergehende Beratung sollten Sie mit Ihren Unterlagen zusätzlich einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Eine notarielle Urkunde über einen Anspruch ist i.d.R. übrigens auch ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn sich der der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckungstreckung unterworfen hat (siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a>). Der Gläubiger benötigt dann dafür weder ein Urteil noch einen Vollstreckungsbescheid.