Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Schenkung kann nur aufgrund groben Undanks des Beschenkten zurückgefordert werden, einen solchen kann ich allerdings nicht erkennen.
Davon abgesehen ist die Forderung auch verjährt, Ihre Freundin muß daher aufgrund der Schenkung nichts mehr zurückzahlen. Jedoch hat Ihre Freundin mit dem Vater eine implizite Rückzahlungsvereinbarung über die € 1000 geschlossen. An diese ist sie immer noch gebunden.
Jedoch kann die Gegenseite behaupten, dass eine Zurückzahlungsvereinbarung über € 2000 geschlossen wurde und die Teilzahlungen und eine eventuelle Zeugenaussage des Ex-Freundes anführen. Dann könnte es schwierig werden.
Ich rege an, dass die Freundin gemäß der Vereinbarung die letzten € 150 zurückzahlen und den Freundesvater an die Vereinbarung erinnern sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.