Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB
ist erforderlich, dass die Forderung entstanden ist. Hierzu muss sie zunächst einmal fällig sein.
Die Fälligkeit einer Forderung setzt grundsätzlich keine Rechnungsstellung voraus. Dies gilt aber dann, wenn gesetzliche Sondervorschriften dies bestimmen.
Nach Sichtung der von Ihnen angegebenen Antworten zu der Frage der Verjährung von Stromrechnungen stellt sich als Grund für die unterschiedlichen Angaben dar, dass hier zumeist die bis 2005 gültige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) übersehen wurde.
Hierbei handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die Teil des Versorgungsvertrages werden.
§ 27 Abs. 1 AVBEltV besagt, dass die Entgeltforderung des Stromanbieters frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird (dazu LG Berlin, Urteil vom 13.3.03, AZ 5 O 352/02
und BGH NJW 1982, 930
, 931 f. zu einer früheren, inhaltsgleichen Energie-Versorgungsvorschrift). In diesem Falle haben Sie also Recht, dass hier Nachforderungen tatsächlich fast unbegrenzt geltend gemacht werden können.
Der Gesetzgeber hat damit offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass Großanbieter auf Grund der Vielzahl von Kunden häufig Versäumnisse bei der Abrechnung unterlaufen. Er wollte hier dennoch den Zahlungsanspruch aufrecht erhalten und hat sich für diese –sehr - verbraucherunfreundliche Regelung entschieden.
Danach ist für die Fälligkeit der Forderung tatsächlich die Rechnungsstellung notwendig. Die Ansprüche verjähren also nicht.
Der Anwendungsbereich der oben genannten AVBEltV erstreckte sich auf die Energieversorgung sowohl von Haushalten als auch gewerblichen Kunden.
Im Jahr 2005 ist die AVBEltV abgelöst worden durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden (StromGVV), die in der Frage der Forderungsfälligkeit jedoch inhaltsgleich ist (§17 StromGVV). Sie gilt jedoch nur für Haushaltskunden (§ 1 StromGVV). Für gewerbliche Kunden dagegen nicht, so dass hier für die Fälligkeit der Forderung keine Rechnungsstellung erforderlich ist, und die Verjährung mit der Leistungserbringung beginnt.
Die Frage, ob die AVBEltV oder die StromGVV auf die Stromrechnungen für den Zeitraum 2005 und davor anzuwenden ist, beantwortet § 1 Abs. 1 S. 4 StromGVV. Danach gelten die neuen Regelungen nur für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
In Ihrem Fall verbleibt es daher leider bei dem Rechnungsstellungserfordernis für die Fälligkeit den Entgeltanspruch gemäß § 27 Abs. 1 AVBEltV. Die Nachforderung für 2005 und davor ist daher nicht verjährt.
Für die Zukunft ist daher zu einem Neuvertrag mit dem Stromanbieter zu raten. Dann würde für diesen die Sonderregelung entfallen, wonach für den Verjährungsbeginn die Rechnungsstellung ausschlaggebend ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Verständnis:
Sie schreiben, dass für gewerbliche Kunden (was hier übrigens der Fall ist), die AVBEltV bzw. StromGVV nicht gelten, sondern hier die Verjährung mit Lieferung beginnt. Zuvor schreiben Sie, dass für Beginn der Verjährung die Fälligkeit Vorraussetzung ist. Also müsste dann mit Lieferung bereits die Fälligkeit eingetreten sein.
Würde man sich dann nicht bereits 1 Tag später in Verzug befinden, ohne das überhaupt eine Rechnung erstellt worden ist?
Auf jeden Fall wäre im gewerblichen Bereich (wie hier) 2004 schon verjährt, richtig?
Rein interessehalber: Wäre es keine durch besondere gesetzliche Vorschrift geregelte Lieferung gewesen (z.B. eine normalen Ware wie eines Fernsehers), ist es dann auch möglich, Rechnungen praktisch unbegrenzt im Nachhinein zu stellen, oder würde die Verjährung dann mit Lieferung beginnen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Dass sowohl die AVBEltV als auch die StromGVV nicht für gewerbliche Kunden anwendbar seien,
entspricht nicht meiner Antwort vom gestrigen Tag.
Zu der Differenzierung nochmal:
Da Ihr Vertrag mit dem Stromversorger vor dem 12. Juli 2005 geschlossen ist (sonst würde sich die Verjährungsfrage nicht stellen), gilt die AVBEltV.
Der Anwendungsbereich der AVBEltV erstreckt sich auf die Energieversorgung sowohl von Haushalten als auch gewerblichen Kunden. § 1 AVBEltV spricht von der Stromversorgung von Versorgungsunternehmen an „jedermann“.
Nach deren § 27 ist für die Fälligkeit der Entgeltforderung eines Stromversorgungsunternehmens die Übersendung der Rechnung erforderlich. Verjährungsbeginn ist damit Zugang der Rechnung.
Im Anwendungsbereich der AVBEltV gilt sowohl für Haushaltskunden und für gewerbliche Kunden, dass die Fälligkeit der Forderung erst mit Rechnungsstellung eintritt und somit auch erst dann der Verjährungsbeginn eintritt (, da Verjährungsbeginn Fälligkeit voraussetzt).
Erst ab Geltung der StromGVV (wenn Vertragsschluss nach 12. Juli 2005) gilt die Differenzierung zwischen Haushaltskunden und gewerblichen Kunden: die StromGVV gilt nur für Haushaltskunden, nicht für gewerbliche Kunden. Für gewerbliche Kunden gilt dann auch keine Vorschrift, wonach die Fälligkeit der Forderung und damit Verjährungsbeginn von der Übersendung einer Rechnung abhängen.
Da hier die AVBEltV mit deren § 27 gilt ist für Fälligkeit und damit Verjährungsbeginn die Rechnungsstellung maßgeblich. Daher muss ich wiederholen, dass die Forderungen leider nicht verjährt sind.
2. Verzugsbeginn setzt zwingend auch die Fälligkeit der Forderung voraus. Daher kann der Verzug frühestens wiederum mit Zugang der Rechnung eintreten. Des Weiteren ist hier gemäß § 286 BGB
erforderlich, dass die Leistungszeit (Zahlungsziel des Entgeltbetrages) mit einem Datum angegeben ist oder eine Mahnung erfolgte.
3. Bei der Lieferung eines Fernsehers gibt es keine gesetzliche Sondervorschrift, die die Fälligkeit von der Rechnungsstellung abhängig macht. Daher bleibt es dort bei der generellen Regelung des § 199 BGB
, wonach die Entstehung des Anspruches maßgeblich ist. Dies wäre der Zeitpunkt der Lieferung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kollege Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Meinung.
Ich möchte dahingestellt sein lassen, ob das von Ihnen gewonnene Auslegungsergebnis so vertretbar ist. Es widerspricht jedenfalls dem
Ergebnis der Rechtsprechung zu dieser Frage (siehe BGH NJW 1982, 931 u. NJW-RR 87, 238).
Sinn und Zweck anwaltlicher Beratung kann es m.E. jedoch nur sein, dem Mandanten die Rechtslage darzustellen, wie Sie durch die Rechtsprechung konkretisiert wurde. Denn allein dies ist in der Praxis entscheidend.
Dabei ist nämlich zu bedenken, dass es letztlich der Mandant ist, der das Kostenrisiko eines nicht erfolgversprechenden Rechtsstreites trägt. Er ist daher auf die geltende Rechtslage nach der Rechtsprechung hinzuweisen, auch wenn das eigene Auslegungsergebnis abweichen mag.
Mit kollegialen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt.