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Wandlung Kaufvertrag Gebrauchtwagen - Es handelt sich nicht um ein Original Ford-Ersatzteil (Garanti

25. Juni 2007 13:50 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag!

Mein Vater hat am 22.01.07 einen Ford Focus C-Max mit einem Kilometerstand von 7.700 km (Erstzulassung: 17.08.2006) bei einem Ford-Autohaus in Chemnitz zum Preis von 19.600€ gekauft. Das Fahrzeug wies leider nach kurzer Zeit einen Mangel auf.
So ist beim Fahren ein lautes Knarren der Fahrzeuginnenverkleidung zu hören, so als ob das Material arbeitet / sich bewegt. Aus diesem Grund wurde das Fahrzeug bereits dreimal im Ford -Autohaus Saalmüller in Schweinfurt (Wohnort) abgeliefert, um den Mangel zu beheben, was jedoch nicht gelang.
Deshalb wollte mein Vater vom Recht auf Wandlung Gebrauch machen, was der Verkäufer in Chemnitz allerdings verweigert.
Er hat vorgeschlagen, in Chemnitz ein bestimmtes Dichtband von Würth zur Beseitigung der Mängel einzubauen, was mein Vater jedoch aus folgenden Gründen abgelehnt hat:
1.)Es handelt sich nicht um ein Original Ford-Ersatzteil (Garantieansprüche? Anspruch auf Wandlung?)
2.)Es ist unzumutbar, dass mein Vater insgesamt ca. 1400km zurücklegen soll, um das Fahrzeug in Chemnitz abzugeben und ein paar Tage später wieder abzuholen, und dass er für die Dauer der Reparatur einen Leihwagen zahlen muss
3.)Es gab bereits mehrere Versuche im Ford - Autohaus Schweinfurt, einer sicher kompetenten Ford-Werkstatt

Meine Fragen sind:
- Besteht in diesem Falle Recht auf Wandlung?
- Kann der Verkäufer verlangen, dass mein Vater (eventuell sogar mehrmals) zur Nachbesserung die weite Strecke nach Chemnitz fährt (oder „reichen“ die Versuche in Schweinfurt?)
- Wie wirkt sich der Einbau eines „Fremdersatzteils“ der Firma Würth auf die Garantie / das Recht auf Wandlung aus?
- Wie würde der Wertverlust im Falle einer Wandlung berechnet werden?
- Ist das (recht laute) Knarren überhaupt ein Mangel, der zur Wandlung berechtigt?
- Welche weitere Vorgehen empfehlen Sie?

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Leider passieren im Bereich des Gebrauchwagenkaufs oftmals etliche Fehler. Ihr Vater muss dem Verkäufer grundsätzlich die Nachbesserung gewähren. Er muss das Fahrzeug nach Chemnitz bringen. Die Kosten für die Fahrt muss der Verkäufer übernehmen. Ebenso muss er einen Mietwagen bezahlen, § 439 Abs. 2 BGB .

2. Problematisch sehe ich hier die Tatsache, dass der Wagen bei einer anderen Werkstatt bereits repariert wurde. Denn damit kann der Verkäufer gegebenenfalls versuchen zu belegen, dass der Mangel nach dem Kauf entstanden ist. (Aushebeln der Mangelvermutung nach § 474ff BGB ).

3. Schlägt die Reparatur fehl, kann Ihr Vater Minderung verlangen. Die vollständige Rückabwicklung kann er nur verlangen, wenn es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt, § 439 Abs. 3 BGB . Ansonsten kann der Verkäufer die Wandlung ablehen und muss dann aber den Schaden (Minderwert) ersetzten.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2007 | 15:19

Sehr geehrte Frau Heussen,

erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Einige Fragen sind jedoch offen geblieben:
Muss mein Vater dem Verkäufer nur einmal das Recht auf Nachbesserung gewähren oder mehrfach (Wie oft?)?
Hat der Einbau eines nicht originalen Teiles (Dichtgummi von Würth) Konsequenzen auf die Garantie oder das Wandlungsrecht?
Wie wird - im Falle einer Wandlung - berechnet, was als Wertverlust zu zahlen ist?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2007 | 15:47

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Verkäufer mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu gewähren sind.

Der Einbau eines nicht originalen Teilen spielt im Verhältnis zu Ihrem Verkäufer keine Rolle. Jedoch kann die Garantie dadurch wegfallen. Deshalb sollte Ihr Vater auf dem Einbau von Originalteilen bestehen. Dies kann der Verkäufer nur ablehnen, wenn die Beschaffung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Die Berechnung des Minderwertes lässt sich verlässlich nur durch ein Gutachten bestimmen. Maßgeblich ist die Auswirkung des Mangel auf den WErt des Autos.

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