Sehr geehrter Fragender,
zunächst einmal: Wandlung gibt es seit 2001 nicht mehr!
Sie als Kaufmann haben die Ware unverzüglich zu rügen, da Sie jedoch in Urlaub waren, mussten Sie es unverzüglich nach Rückkehr rügen, wenn in der Firma kein anderer mit der Sache betraut war (wie hier: Betriebsurlaub).
Des weiteren ist der Lieferant tatsächlich Ihr direkter Ansprechpartner. Gegenüber diesen müssen Sie die Ansprüche geltend machen.
Zunächst - und das wurde bereits mehrfach versucht - hat er das Recht zur Nachlieferung/Nachbesserung. Wenn die Nachbesserung jedoch fehlschlägt, haben Sie das Recht zum Rücktritt laut seinen AGBs.
Doch nunmehr ist der Fehler ja behoben worden, es ist ein neuer Fehler aufgetreten. Diesen darf der Lieferant wieder beseitigen. Diese Chance müssen sie ihm einräumen.
Ich würde ihm eine letzte Frist zur Beseitigung setzen und für den dann evtl. erfolglosen Versuch bereits den Rücktritt oder die Minderung ankündigen (wie gesagt, Wandlung gibt es nicht mehr). Ohne Ankündigung der Folgen und Fristsetzung ist der Rücktritt nicht möglich.
Vielleicht sollten Sie auch noch einmal mit dem Lieferanten sprechen, ob nicht doch jetzt eine Gutschrift in betracht käme oder er Ihnen einen anderen Laptop geben könne.
Aber wie gesagt, diese letzte Chance müssen sie dem Lieferanten und damit dem Hersteller einräumen.
Sollten Sie nicht weiterkommen, würde ich mich über eine Beauftragung sehr freuen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für die zügige Bearbeitung der Anfrage.
Ich hatte auch den Rücktritt erklärt, nach einem Gespräch mit den offensichtlich unkundigen Mitarbeitern des Lieferanten, die mir den Begriff der Wandlung nahelegten die Angelegenheit jedoch unter dieser Begrifflichkeit weiter verfolgt.
Zwei Aspekte sind mir in Ihrer Antwort allerdings noch nicht ganz verständlich geworden. Ich würde um kurze Klärung bitten.
>Doch nunmehr ist der Fehler ja behoben worden, es ist ein neuer >Fehler aufgetreten.
Sind Sie da sicher? Der nun dreimalig bemängelten Fehler wurde zwar im letzten Anlauf beseitigt, jedoch kam das Gerät mit einem Gehäuseschaden zurück. Ist das nicht als fehlgeschlagene Nachbesserung zu werten? Muß der Gehäuseschaden wirklich unabhängig davon als eigenständiger neuer Fehler angesehen werden?
>Diesen darf der Lieferant wieder beseitigen. Diese Chance müssen >sie ihm einräumen.
Muß bei Betrachtung des Gehäuseschadens als neuen Fehler nicht erneut ein zweifacher Nachbesserungsanspruch seitens des Lieferanten hingenommen werden?
Welche Frist wäre angemessen? 2 Wochen?
M.f.G.
Sehr geehrter Fragender,
leider ist dieses ein neuer Fehler. Jedoch kann ausnahmsweise ein Fehlschlagen angesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die dann vorzunehemende Nachbesserung erfolgreich sein wird. Das ist aber auch höchst umstritten. Um auf Nummer-sicher zu gehen, würde ich eine letzte Frist von 2 Wochen setzen.
Ich würde jedoch auch Aufwendungen, die Sie hatten in Rechnung stellen, denn es ist ja eventuell mit Porto/Telefon verbunden gewesen, dass die Nachbesserung nunmehr nochmals erforderlich ist (pauschal 20,-- EUR).
Oder vielleicht können Sie einen Vergleich über ein neues Gerät mit besserer Leistung oder ein Zusatzprogramm aus Kulanz erreichen. Das ist alles Verhandlungssache.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter