Sehr geehrter Fragesteller,
ein nicht eingetragener Verein ist nicht rechtsfähig. Wenn der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt, sollten Sie ihn im Vereinsregister eintragen lassen, damit er nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/21.html" target="_blank">§ 21 BGB</a> damit Rechtsfähigkeit erlangt. Die Voraussetzungen für eine Eintragung finden Sie in den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/55.html" target="_blank">§§ 55 ff. BGB</a>.
Vorteile hat die Eintragung insbesondere bei der Haftung. Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/54.html" target="_blank">§ 54 BGB</a> haftet derjenige, der im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft abschließt, persönlich. Handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. Die (zusätzliche) Haftung tritt auch dann ein, wenn der Handelnde vertretungsberechtigt ist und den Verein verpflichtet. Bei einem rechtsfähigen, eingetragenen Verein tritt eine zusätzliche Haftung des Handelnden dagegen nicht automatisch ein, sondern nur, wenn ein besonderer Rechtsgrund für dessen Haftung gegeben ist (wie z.B. Übernahme einer Bürgschaft oder Vorliegen einer unerlaubten Handlung)
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Mit welchen Kosten muss man bei einer Eintragung ungefähr rechen? An welche Stelle muss man sich zu einer Eintragung konkret wenden?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Anmeldung zum Vereinsregister des Amtsgerichts muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Sie müssen sich deshalb an einen Notar wenden.
Gebühren fallen an beim Notar für die Beglaubigung, beim Amtsgericht für die Eintragung und für die Bekanntmachung der Eintragung im Amtsblatt. Die Höhe der Gebühren richten sich dabei nach dem Geschäftswert. Dieser kann je nach den Umständen des Einzelfalles mit einem Wert bis zu 500.000,-- Euro angenommen werden. In der Regel wird jedoch ein Geschäftswert von 3.000,-- Euro angenommen (§§ 29
, 30 Abs. 2 KostO
). Bei einem Geschäftswert von 3.000,-- Euro betragen die Kosten dann ca. 125,-- Euro. Zusätzliche Kosten beim Notar entstehen, wenn die erforderlichen Unterschriften des Vorstands zu unterschiedlichen Zeiten geleistet werden. Aus Kostengründen empfiehlt sich daher die gleichzeitige Anwesenheit der Vorstandsmitglieder.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin