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Wahl des Vereinsvorstands

27. September 2012 16:20 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Thormann

Moin,
wir sind ein Flensburger historischer Verein.#
Im Oktober stehen (3) Posten im Vorstand zur Wahl.

Jetzt gibt es zwei Meinungen im Verein:

1. Die Mitglieder wählen (3) Leute in den Vorstand und der Vorstand entscheidet dann, wer welchen Posten (1., 2. oder Beisitzer) bekommt.

2. Die Mitglieder wählen die Person für jeden Posten direkt: Wahl des 1., Wahl des 2. Wahl des Beisitzers.

Was ist korrekt?

Die Satzung als solche läßte beide Varianten zu!

Danke für Ihre Hilfe.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bei Vorstandswahlen in einem eingetragenen Verein sind in jedem Fall zwingend die Satzungsbestimmungen zu beachten, ansonten wird die Wahl in den meisten Fällen angreifbar oder ungültig sein. Wenn es keine besonderen Satzungsbestimmungen hierzu gibt, wie das in Ihrem Verein der Fall zu sein scheint, dann hat der Versammlungsleiter/ Wahlleiter ein Ermessen, selbst zu entscheiden, ob er eine Einzel- oder eine Gesamtabstimmuing anordnet.

Bei einer Gesamtabstimmung muss aber im vorhinein geklärt sein, welches Vorstandsmitglied welchen Posten besetzen soll, wenn in der Satzung (wie fast immer) verschiedene Satzungsposten vorgesehen sind, mit meist auch unterschiedlichen Rechten bzw. Aufgaben. Die Mitglieder müssen bei der Wahl nämlich entscheiden können, wen sie auf welche Position wählen.

Wenn in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist eine Gesamtabstimmung nur zulässig, wenn jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Kandidaten zu wählen sind und es diese beliebig abgeben darf, also auch weniger Stimmen abgeben kann, ohne daß hierdurch die Gültigkeit der Stimmabgabe berührt wird. Damit ist eine Gesamtabstimmuung oft einfacher angreifbar als Einzelabstimmungen.

Im Zweifel sollte daher, zur Rechtssicherheit, einzeln über die Vorstandspositionen abgestimmt werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um eine Erstberatung auf der Grundlage Ihrer Schilderung handelt. Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen aus dem Ruhrgebiet,

Rechtsanwalt Ralf Thormann

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