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Vorvertrag Wettbewerbsverbot - Vertragsstrafe

| 28. September 2019 14:28 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mich bei einem Mitbewerber beworben, aber eine Wettbewerbsklausel in meinem vor 11 Jahren abgeschlossenen Vertrag:

Vorvertrag für den Abschluss einer Wettbewerbsvereinbarung
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auf Wunsch des Arbeitgebers nachfolgende Vereinbarung über ein nachvertragsliches Wettbewerbsverbot gemäß den Bestimmungen der § §74 ff. HGB abzuschließen:

1. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages in selbständiger oder unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.
In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

2. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt.

3. Der Arbeitnehmer muss ich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74 c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Arbeitnehmer hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitig Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen.

4. Für jeden Fall der Zwiderhandlung gegen das Verbot hat der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe von € 15.000,- zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger des Betriebs......

6. im Übrigen gelten die Vorschrfiten der §§ 75 ff HGB
Der Arbeitgeber kann von dem Recht, vom Arbeitnehmer den Abschluss der vorstehend skizzierten Vereinbarung verlangen, keinen Gebrauch machen, wenn er oder der Arbeitnehmer bereits eine Kündigung ausgesprochen hat.

Meine Frage: Gilt das Wettbewerbsverbot überhaupt schon, da dies ja nur ein Vorvertrag (im Arbeitsvertrag) ist und wie Punkt 6 schon sagt, bei Kündigung kann die Vereinbarung nicht mehr abschließend verlangt werden ... und ist die Höhe der Vertragsstrafe, wenn überhaupt gültig, nicht unangemessen hoch (fast 5 Monatsgehälter!!).

Vielen Dank!

28. September 2019 | 15:01

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach meiner Ansicht liegen Sie mit Ihrem Rechtsgefühl genau richtig. Der Arbeitsvertrag sieht nur eine Möglichkeit vor, später ohne weitere Verhandlungen eine Ergänzung des Vertrags vorzunehmen. Diese Art Option ist zwar Recht ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Allerdings muss sich dann Ihr Vertragspartner auch daran halten, was er vereinbart.

Damit gilt zum einen, dass ein Vertrag zustande kommt, wenn die Option umgesetzt ist. Ohne entsprechende Erklärung gibt es also keine Wettbewerbssperre.

Ebenso richtig liegen Sie mit Ihrer Einschätzung, dass durch die Kündigung die Möglichkeit eine Vertragsänderung herbeizuführen beendet ist. Nur wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einig wären, dass Wettbewerbsverbot einzuführen, obwohl gekündigt ist, wäre es möglich.

Zuletzt ist die Vertragsstrafe deutlich zu hoch angesetzt. Angemessen wäre vielleicht ein Monatsgehalt. Das Fünffache ist zuviel.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Pieperjohanns


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 28. September 2019 | 15:36

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