Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Satzung hierzu nichts anderes regelt, hätte die Wahl des Vorstandes auch in dessen Abwesenheit erfolgen können bzw. müssen. Da Sie sich form- und fristgerecht zu Wahl gestellt haben, durfte man Sie nicht von der Kandidatenliste streichen. Man hätte nur die Annahme des Amtes, falls Sie gewählt worden wären, alsbald nachholen müssen. In der Tat hätte Ihre Frau ggf. aufkommende Fragen beantworten können. Der Beschluss zur Wahl des Vorstandes ist daher anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig (alles natürlich unter der Maßgabe, dass die Satzung die Wahl in Abwesenheit nicht verbietet und dies nicht von einem persönlichen Absagen abhängig macht).
Wie Sie gegen den Beschluss vorgehen können, ist grundsätzlich auch der Satgzung zu entnehmen. Regelmäßig ist dort geregelt, ob z. B. zunächst ein vereinsinterner Weg zu gehen ist und /oder eine Schiedsstelle anzurufen ist. Grundsätzlich kann ein Mitglied, welches in seinen Rechten verletzt ist (und das sind Sie vorliegend), dem Beschluss in angemessener Frist widersprechen - eine solche Frist kann in der Satzung festgelegt sein. Ansonsten sollten Sie binnen Monatsfrist reagieren.
Die Satzung kann den ordentlichen Rechtsweg für den Streit zwischen dem Verein
und einem seiner Mitglieder nicht ausschließen (OLG Celle WM 1988, 495
). Sollte die Satzung dem ordentlichen Rechtsweg aber andere Verfahren vorschalten (Schiedsstelle o. ä.) müssten Sie alle Rechtsmittel, die die Satzung ggf. dazu vorsieht, zunächst geltend machen.
Anschließend oder falls die Satzung dazu keine Regelungen trifft, müssten Sie innerhalb von sechs Monaten (sonst droht eine Verwirkung dieses Rechts) Feststellungsklage erheben, dass die Wahl nicht wirksam vorgenommen wurde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort.
Kann man / sollte man einen solchen "Weg" allein (gegen den Vorstand / Verein) gehen, oder empfiehlt es sich aus Ihrer Sicht dies, frei von Emotionen..., einem RA zu übergeben?
Mit freundlichen Grüßen
D.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Antwort hierauf beinhaltet immer auch eine persönliche Wertung. Meiner Erfahrung nach ist die Beauftragung eines Anwalts in solchen Fällen, in denen auch Emotionen eine Rolle spielen, für die Parteien immer eine große Entlastung. Sie schildern, dass es schon länger Reibereien gibt und man sogar ein Ausschlussverfahren eingeleitet hatte. Vor diesem Hintergrund und weil es rechtlich wichtig ist, die Satzung unter juristischen Gesichtspunkten genau unter die Lupe zu nehmen, empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Kollegen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen