Gerne zu Ihren Fragen, denen ich voranstellen möchte, dass grundsätzlich § 8 Nr. 5 i.V.m. § 8 Nr. 3 Satz 3 aktuell der Vorstand noch im Amt ist und die dem Vorstand obliegenden Geschäfte nach § 8 Nr. 4 regeln kann und das intern und nach Nr. 5 auch extern.
Mithin kann der Vorstand in Form des "verbliebenen" Vorstands "allein" oder gemeinschaftlich (einzelvertretungsberechtigt, § 8 Nr. 5) die "laufenden Geschäfte, explizit die "Überwachung der Mitgliederversammlungsausführung" verbindlich regeln.
Also auch die Vertagung der MV auf 6 - 8 Wochen, denn der Verein muss zureichende Zeit haben, das vakant gewordene Vorstandsamt neu zu besetzen, vgl. § 36 BGB
. Und hier zusätzlich die aktuelle Situation um die akute Pandemie zu managen ist. Wobei mir allerdings mehr als 6 Wochen doch als überzogen erscheinen, sieh dazu unten.
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Frage:
Wie schnell muss ein neues 3tes Vorstandsmitglied gewählt werden?
Antwort: Der Verein muss genügend Zeit haben, das vakant gewordene Vorstandsamt neu zu besetzen, vgl. § 36 BGB
. Und hier zusätzlich die aktuelle Situation um die akute Pandemie zu managen ist. Letztlich entscheidend hat das Einberufungsorgan nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Das Interesse des Vereins gebietet eine Einberufung, wenn eine die Gesamtheit des Vereins betreffende, in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallende grundlegende Entscheidung zu fällen ist (Soergel/Hadding Rn. 4; ... zB wenn eine Satzungsänderung erforderlich wird (BGH NJW 1987, 1811
), Zuständigkeitsstreit zwischen Vereinsorganen, sofortige Abberufung eines Organmitglieds aus wichtigem Grund. (BeckOK BGB/Schöpflin, 53. Ed. 1.2.2020 Rn. 4, BGB § 36
Rn. 4)
Ist der Vorstand momentan überhaupt noch handlungsfähig/vertretungsberechtigt?
Antwort: Ja.
Können Mitglieder den Vorstand zu einer Wahl rechtlich zwingen ?
Antwort: Die Einberufungspflicht besteht nur gegenüber dem Verein. Das Einberufungsorgan macht sich gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1), wenn es die Einberufungspflicht verletzt. Die Mitglieder haben keinen klagbaren (gesetzlichen) Anspruch gegen das Einberufungsorgan auf Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann aber einen solchen Anspruch vorsehen. Die Mitglieder können daher die Einberufung nicht im Wege der Mitgliederklage, sondern nur nach § 37 Abs. 2 gerichtlich erzwingen (OLG Hamm MDR 1975, 929
;
(BeckOK BGB/Schöpflin, 53. Ed. 1.2.2020 Rn. 5, BGB § 36
Rn. 5)
Welche rechtlichen Konzequenzen hat das für den Verein, wenn der Vorstand nicht agiert? z.b. Austragung aus dem Registergericht?
Antwort: Nein. Es bestünde aber die Möglichkeit nach § 37 BGB
:
§ 37 BGB
: Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Beachten Sie bitte, dass diese erste Beratung aus der Ferne nur unter Vorbehalt erfolgt, weil eine abschließende Bewertung die Analyse der kompletten Satzung, des Vereinszwecks und die Kenntnis aller tatsächlichen Umstände vor Ort erfordern. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen