Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass Sie ehrenamtliches Vorstandsmitglied sind. Dann ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich jederzeit (auch vor Ablauf der drei Jahre) möglich. Der Rücktritt muss gegenüber dem Organ erklärt werden, das auch die Berufung zum Vorstand vornimmt, also gegenüber der Mitgliederversammlung. Sie können den Rücktritt aber auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklären. Mit dieser Erklärung ist der Rücktritt wirksam - Sie bleiben aber formell noch zuständig. Zum einen, weil Ihre Satzung eine Nachfolgeregelung enthält. Daher sollte anschließend alsbald eine Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Mit dessen Annahme des Amtes und Ihrer anschließenden Löschung im Vereinsregister (falls Sie dort als vertretungsberechtigtes Mitglied eingetragen sind) sind Sie dann auch formell aus den Vorstandspflichten entlassen. Die Beantragung Ihrer Löschung und die Neueintragung des neu gewählten Vorstandsmitglieds muss notariell beim Vereinsregister angezeigt werden. Sollten nur Sie als Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich (ggf. mit einem weiteren Vorstandsmitglied, z. B. dem Vorsitzenden) vertreten, bleiben Sie formell im Amt, bis die Löschung im Vereinsregister erfolgt. Daher ist der Weg der Rücktrittserklärung und der anschließenden Neuwahl der einfachste und schnellste, Ihr Amt niederzulegen.
Mit freundlichen Grüßen