Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bestellung zum Vorstand kann jederzeit widerrufen werden (§ 27 BGB
). Diese Regelung ist zwingend (§ 40 BGB
), kann also durch die Vereinssatzung nicht ausgeschlossen werden (was in Ihrem Fall ohnehin nicht gegeben wäre). Per Gesetz kann der Vorstand somit jederzeit (unter den nachfolgenden Bedingungen) abgewählt werden. Sieht die Vereinssatzung eine bestimmte Anzahl an Vorständen vor, wäre ggf. gleichlaufend eine Neuwahl einzuleiten.
Vorgehen für die Abwahl des Vorstandes:
Auf Antrag einer Minderheit von 10 % (oder nach Maßgabe der Satzung) kann durch die Mitglieder des Vereins eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einberufen werden. Über diesen Antrag hat der Vorstand nicht zu entscheiden, denn die Mitgliederversammlung ist (zwingend) von Gesetzes wegen einzuberufen.
Mit der Beantragung wäre der TOP Abberufung des Vorstandes XY (und ggf. Neuwahl eines Vorstandes) einzureichen. Der Punkt "Abberufung" ist sodann zwingend auf die Tagesordnung zu setzen. Für den Fall, dass der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verzögert oder verhindert kann gem. § 37 Abs. 2 BGB
das zuständige Amtsgericht angerufen werden, das dann Mitglieder zur Einberufung ermächtigen kann.
Im Rahmen dieser Versammlung kann sodann der Vorstand abberufen werden. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie sich versichern, dass Sie über die nötigen Mehrheiten und den entsprechenden Rückhalt in der Mietgliederversammlung verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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