Hallo meine Tante wohnte 6 Jahre bei mir im Haus,wurde von mir gepflegt(sie hatte Pflegestufe 1) und auch sonst rundum versorgt.Eines Tages wurde sie schwer krank und mußte zur Behandlung mehrere Wochen ins Krankenhaus,danach in die Kurzzeitpflege.Als es ihr wieder einigermaßen besser ging,beschlossen wir Beide das ihre Wohnung(bei mir im Haus) renoviert und umgebaut wird.Es wurde von mir ein Wanddurchbruch vorgenommen um einen separaten Eingang zu schaffen.(Die Wohnung wurde von mir komplett renoviert.Die Renovierungskosten sollte ich nach Heimkehr meiner Tante bekommen!Dazu kam es aber nie da meine Tante einige Wochen später Verstarb)Das der Pflegedienst rund um die Uhr ungehinderten Zugang zu der Wohnung meiner Tante hat um sie zu betreuen.Da meine Tante noch keine Patientenverfügung und auch noch keine Vorsorgevollmacht hatte,rieht ihr die Chefin der Kurzzeitpflege zu dieser Absicherung.Kurzum wir füllten einige Tag später die Formulare,gemeinsam mit der Chefin des Hauses(der Kurzzeitpflege)aus.In der Patientenverfügung und in der Vorsorgevollmacht wurde von meiner Tante alles mit Ja beantwortet und unterschrieben!So das ich sie uneingeschränkt in allen Belangen vertreten kann.Auf der Vorsorgevollmacht wurde handschriftlich eingetragen "diese Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus(unwiderruflich)"Beerdigung vornehmen wie besprochen,Kontoverfügung+das ich ?0.000€ für ihre langjährige Pflege bekomme! Meine Tante ist nun verstorben! FRAGE 1: Werde ich nun zum Testamentsvollstrecker?(kein Testament vorhanden). FRAGE 2:Kann und darf ich auch ihren persönlichen Wünsche(mündlich am Sterbebett)irgendwie umsetzen? FRAGE 3:Habe ich ein Recht auf den Geldbetrag den meine Tante in der Vorsorgevollmacht für mich vorgesehen hat?Bin selbst kein Erbe!Laut Gesetz ist es mein Vater und die anderen Geschwister(verstorben) bzw dessen Nachkommen. (zu denen sie aber aus persönlich Gründen keinen Kontakt hatte und nie wollte). (Kinder hatte meine Tante nicht).Wäre dankbar für eine Antwort.Mfg
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorsorgevollmacht macht Sie weder zum Testamentsvollstrecker noch zum Erben. Sie sind daher gegenüber den Erben leider nicht befugt, ohne Zustimmung über den Nachlass zu verfügen. Diese Recht gibt Ihnen auch die postmortale Vollmacht nicht.
( Sie können zwar - im Außenverhältnis- z.B. gegenüber der Bank über ein Kontoguthaben aufgrund der Vollmacht verfügen. Sie dürfen dies aber ohne Zustimmung der Erben- im Innenverhältnis - nicht. )
Es gibt allerdings zivilrechtliche Ansprüche der "Pflegeperson", die eben nicht testamentarisch bedacht wurde. Solche Ansprüche können sich aus § 2057a BGB
, Bereicherungsrecht ( §§ 812ff BGB
) oder etwa "Geschäftsführung ohne Auftrag" ( §§ 670
, 683 BGB
) ergeben.
Der von Ihrer Tante genannte Betrag ist dabei naürlich zumindest als gewichtiges Indiz zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung.
Selbstverständlich wäre alles wesentlich leichter für Sie, hätte Ihre Tante eine letzwillige Verfügung errichtet. Es sollte auch eine abschliessende Überprüfung der Verfügung durch Vorlage an einen Rechtsanwalt erfolgen, ob ggf. eine wirksame Verfügung in der Vollmacht enthalten sein könnte.
Anderenfalls bleibt Ihnen nur der Weg, die gesetzlichen Erben auf Zahlung der Aufwendungen und des für die Pflege bezifferten Betrages in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel Fachanwalt für Familienrecht