Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zur teilweisen Gültigkeit:
Die neue Vollmacht ist insoweit gültig, als die Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig waren.
Wenn nun wie Sie angeben, nur der Vater geschäftsfähig gewesen war, so ist die Vorsorgevollmacht nur im Hinblick auf Ihren Vater gültig.
Der Notar als Urkundsperson ist nicht verpflichtet die Angelegenheit neu zu bearbeiten oder der Frage der Geschäftsunfähigkeit nachträglich zu untersuchen.
Dazu müssen Sie wissen, dass jeder grundsätzlich als Geschäftsfähig gilt, § 104 BGB
.
Derjenige, der sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme berufen will, hat die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BGH WM 1984, 1063
, 1064; WM 1965, 895
, 896; BAG NJW 1994, 2501
, 2502
Wenn Sie sich also auf die Unwirksamkeit der Vollmacht, bezüglich Ihrer Mutter berufen wollen, so müssen Sie beweisen, dass Ihre Mutter bei Unterzeichnung der Vollmacht nicht geschäftsfähig gewesen ist.
Im Streitfall, also wenn sich der Bevollmächtigte auf die Wirksamkeit der Vollmacht betreffend Ihre Mutter beruft, muss ein ärztliches Gutachten eingeholt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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