Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Da die Beauftragung eines Anwalts kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, kann der Student der Mutter eine Vollmacht erteilen, damit diese in seinem Namen einen Anwalt beauftragt, der Anwalt muss jedoch den möglicherweise gegebenen Unterhaltsanspruch dann im Namen des volljährigen Studenten einklagen, da der Unterhaltsanspruch dem Studenten und nicht der Mutter zusteht - daran ändert auch die Vollmachtserteilung nichts.
2. Wenn der Unterhaltsanspruch feststeht, ist dieser an den Studenten zu zahlen - auf welches Konto der Unterhaltsanspruch erfüllt werden soll, kann jedoch der Student entscheiden und ist für den Unterhaltsschuldner auch ohne Belang, denn mit der Zahlung auf das gewünschte Konto hat er seine Unterhaltspflicht dann erfüllt.
Der Vater kann von dem Student aber Auskunft über eigenes Einkommen und den Fortgang des Studiums fordern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen richtig verstanden habe und Ihnen meine Ausführungen für´s erste weiterhelfen, ggf. nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
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Leider hat mir Ihre Antwort nicht wirklich weitergeholfen.
Muss das Kind bei einer Klage vor Gericht erscheinen oder
kann die Mutter dies auch erledigen ?
Woher weiss ich, wohin das Kind den Unterhalt will ?
Bitte um Ihre Anwort.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ob die Parteien, also Kläger und Beklagter persönlich in der Verhandlung erscheinen müssen, hängt vom jeweiligen Richter ab. Dieser kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen oder eben nicht, dann reicht es auch, wenn nur der Anwalt hingeht (bzw. ein sonstiger Bevollmächtigter, wenn kein Anwaltszwang besteht). Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen vom persönlichen Erscheinen vom Gericht entbinden zu lassen - in der Regel klärt der Anwalt soetwas für seine Partei im Vorfeld eines Verhandlungstermins mit dem Richter ab.
Wenn ein Anspruch gegeben ist oder ein Urteil oder ähnliches vorliegt, aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergibt, schreibt der Anwalt - oder das volljährige Kind selbst - in einem einfachen Brief an die Gegenseite, wohin die Forderung bezahlt werden soll.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antworten nun weiterhelfen - ggf. melden Sie sich bitte nochmals kurz per Email direkt bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener