Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Um es kurz zu fassen: Ihr Mann hat selbstverständlich Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt, da sich bereits aus § 11 BurlG ergibt, dass Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben.
Somit berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst Ihres Mannes den er in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, bzw. ohne die Kurzarbeit erhalten hätte.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Sehe geehrter Herr Steffens
erstmal herzlichen dank für die beantwortung meiner frage
Ich hatte vergessen zu erwähnen das mein Mann in diesem jahr nur insgesammt 2,1/2 tage gearbeitet hat.Alles andere war Kurzarbeit. Berechnet sich jetzt sein Urlaubsentgeld nach den 2,1/2 Tagen?in den 2,1/2 tagen war sein stundenlohn 14.71€
mit freundlichen grüßen A.
Liebe Fragenstellerin,
der Arbeitgeber hat die ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen, die der im Urlaub befindliche Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wäre er nicht von seiner Arbeitspflicht an dieen Tagen befreit gewesen.
Das kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass es sich aber auf die Zeit beziehen muss, in dem der Urlaub unter normalen Umständen hätte genommen werden müssen, also im vergangenen Jahr.
Ohne die genauen Umstände dafür zu kennen, warum Ihr Mann erst in diesem Jahr seinen Resturlaub des letzten Jahres nehmen musste, ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich das Urlaubsentgelt einerseits nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen bemisst, andererseits berücksichtigt werden muss, dass es der Urlaubsanspruch des letzten Jahres ist.
Demnach müsste m.E. der Zeitraum des letzten Jahres für die Berechnung zu Grunde gelegt werden, also die letzten 13 Wochen vom Dezember 2009 an gerechnet.
Sollten noch weitere NAchfragen bestehen, zögern Sie bitte nicht mich anzuschreiben,
Herzliche Grüße,
Ihr
Alexander Stephens