Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
grundsätzlich kommt eine Haftung des Arbeitnehmers nach der neueren Rechtsprechen des Bundesarbeitsgerichts hier in Betracht.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer voll in die Haftung genommen werde, bei leichtester Fahrlässigkeit nicht.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Haftung in Betracht.
Welche Stufe vorliegt, ist der tatrichterlichen Feststellung zugänglich.
Hier kommt es im Hinblick auf die Haftung als solche auf die Tatsachen an. Insbesondere auf die Umstände, die dazu geführt haben und ob überhaupt ein Schaden vorliegt. Hierfür trägt im übrigen der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind tarifvertragliche und einzelvertragliche Ausschlußfristen zu beachten. Eine Realisierung durch Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen ist bei fahrlässiger Begehungsweise nur unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen zulässig (vergl. Küttner, Personalbuch, RN 23 zu 30 Arbeitnehmerhaftung).
Letztendlich wird es hier auf eine tatsächliche Prüfung und eine Kontrolle des Arbeitsvertrages hierzu hinauslaufen. Dies kann dieses Forum nicht leisten (s. „Hilfe“). Eine Beratung vor Ort scheint daher angezeigt.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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