Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG
(Entgeltfortzahlungsgesetz )hat der Arbeitgeber daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Für einen Zahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG
ist Voraussetzung, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist (Prinzip der Monokausalität ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, Urteil v. 9.10.1996, 5 AZR 345/95
; BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99
[1]. Wäre die Arbeit am gesetzlichen Feiertag auch aus anderen Gründen ausgefallen, scheitert ein Zahlungsanspruch am fehlenden Kausalzusammenhang.
Hätten Sie nach der betrieblichen Praxis also an dem Feiertag gearbeitet, etwa weil Sie im Grunde stets Mo -Fr. während der üblichen Arbeitszeiten arbeiten, dann haben Sie auch einen entsprechenden Vergütungsanspruch. Gibt es hingegen solche festen regelmäßigen Wochenarbeitstage nicht, so handelt es sich bei Ihnen um "Arbeit auf Abruf".
Da der Arbeitgeber Sie für die Feiertag nie abrufen wird, hätten Sie ein erhebliches Problem eine Feiertagsvergütung durchzusetzen. Das BAG hat daher für solche Fälle eine "abgestufte Darlegungs- und Beweislast" entwickelt:
Zunächst wäre im Streitfall vor dem Arbeitsgericht die Frage zu stellen, ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. Hierzu muss der Arbeitnehmer tatsächliche Umstände vortragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist. Dann muss sich der Arbeitgeber konkret dazu erklären und tatsächliche Umstände dafür vortragen, dass der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war. Gibt es für den Arbeitsausfall keine anderen objektiven Gründe, als dass an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass die Arbeit wegen des Feiertags ausgefallen ist, weshalb ein Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht.
Bei Klärung der Frage, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist, kann eine Durchschnittsbetrachtung der Vergangenheit vorgenommen werden. So kann die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit immer an dem Wochentag zur Arbeit herangezogen wurde, auf den nun der Feiertag fiel, für eine solche hohe Wahrscheinlichkeit sprechen. Dies gilt umso mehr, wenn die Arbeit an jedem beliebigen Wochentag verrichtet werden kann und der Arbeitgeber nur in der Woche, in der der Feiertag liegt, davon abweicht und den Arbeitnehmer an einem anderen Tag arbeiten lässt.
Anhand dieser Kriterien müssen Sie also entscheiden, ob ein Feiertagslohn oder zumindest eine Anrechnung von Arbeitsstunden an dem jeweiligen Feiertag gefordert werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Hab ich Ihre Ausführung so zu verstehen , dass der Feiertagslohn zu zahlen ist ( die ausgefallenen 8 Stunden ) und die nachhol Stunden ( 8 Stunden ) ebenso, die geleistet werden müssen um die liegengebliebene Arbeit ( Produktionsbetrieb) zu verrichten. Dies will doch heißen, dass hier eine Bereicherung durch den Arbeitnehmer vorliegt . Durch den Feiertag erhält er mehr Lohn, als er bekommen hätte ohne Feiertag .
Wenn es zutrifft, dass der Feiertag alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist, wäre Ihre Annahme richtig.
Von einer Bereicherung kann aber wohl nicht die Rede sein, da es für jeden Arbeitnehmer zutrifft, dass die Arbeit, die am Feiertag bei voller Bezahlung liegenbleibt, am nächsten Arbeitstag, welcher ja ebenfalls vergütet wird, nachgeholt werden muss.