Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitsentgelt an Feiertagen bei Stundenlohn

9. Oktober 2017 15:31 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:12

Zusammenfassung

Muss ich Feiertage ausgleichen, wenn die Stunden entweder an den folgenden Tagen stündlich oder am folgenden Samstag nachgearbeitet werden, obwohl das Arbeitsentgelt sich durch den Feiertag nicht verringert?

Nach § 2 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall durch den Feiertag erhalten hätte. Dies gilt jedoch nur, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist. Wenn Sie normalerweise an diesem Tag gearbeitet hätten, haben Sie einen Vergütungsanspruch.

Nach § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen muss :
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Wenn jedoch die Arbeit auf Stundenbasis basiert, mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Arbeitsverpflichtung schließt Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit ein. Die Arbeitszeit wird als Jahresarbeitszeit geführt. Das bedeutet, dass tägliche, wöchentliche oder monatliche Mehr-oder Minderstunden mit Mehr - oder Minderstunden , die innerhalb eines Jahres entstehen ausgeglichen werden. Die regelmäßige Arbeitszeit ist im Jahresdurchschnitt zu erreichnen.
Müssen Feiertage hierbei ausgeglichen werden, wenn die Stunden entweder an den folgetagen Stündlich oder am folgenden Samstag nachgearbeitet werden ? Die Frage beruht darauf ,dass ja das Arbeitsentgelt sich durch den Feiertag nicht verringert ,

9. Oktober 2017 | 16:53

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz )hat der Arbeitgeber daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Für einen Zahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG ist Voraussetzung, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist (Prinzip der Monokausalität ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, Urteil v. 9.10.1996, 5 AZR 345/95 ; BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99 [1]. Wäre die Arbeit am gesetzlichen Feiertag auch aus anderen Gründen ausgefallen, scheitert ein Zahlungsanspruch am fehlenden Kausalzusammenhang.

Hätten Sie nach der betrieblichen Praxis also an dem Feiertag gearbeitet, etwa weil Sie im Grunde stets Mo -Fr. während der üblichen Arbeitszeiten arbeiten, dann haben Sie auch einen entsprechenden Vergütungsanspruch. Gibt es hingegen solche festen regelmäßigen Wochenarbeitstage nicht, so handelt es sich bei Ihnen um "Arbeit auf Abruf".

Da der Arbeitgeber Sie für die Feiertag nie abrufen wird, hätten Sie ein erhebliches Problem eine Feiertagsvergütung durchzusetzen. Das BAG hat daher für solche Fälle eine "abgestufte Darlegungs- und Beweislast" entwickelt:

Zunächst wäre im Streitfall vor dem Arbeitsgericht die Frage zu stellen, ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. Hierzu muss der Arbeitnehmer tatsächliche Umstände vortragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist. Dann muss sich der Arbeitgeber konkret dazu erklären und tatsächliche Umstände dafür vortragen, dass der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war. Gibt es für den Arbeitsausfall keine anderen objektiven Gründe, als dass an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass die Arbeit wegen des Feiertags ausgefallen ist, weshalb ein Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht.

Bei Klärung der Frage, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist, kann eine Durchschnittsbetrachtung der Vergangenheit vorgenommen werden. So kann die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit immer an dem Wochentag zur Arbeit herangezogen wurde, auf den nun der Feiertag fiel, für eine solche hohe Wahrscheinlichkeit sprechen. Dies gilt umso mehr, wenn die Arbeit an jedem beliebigen Wochentag verrichtet werden kann und der Arbeitgeber nur in der Woche, in der der Feiertag liegt, davon abweicht und den Arbeitnehmer an einem anderen Tag arbeiten lässt.

Anhand dieser Kriterien müssen Sie also entscheiden, ob ein Feiertagslohn oder zumindest eine Anrechnung von Arbeitsstunden an dem jeweiligen Feiertag gefordert werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2017 | 18:01

Hab ich Ihre Ausführung so zu verstehen , dass der Feiertagslohn zu zahlen ist ( die ausgefallenen 8 Stunden ) und die nachhol Stunden ( 8 Stunden ) ebenso, die geleistet werden müssen um die liegengebliebene Arbeit ( Produktionsbetrieb) zu verrichten. Dies will doch heißen, dass hier eine Bereicherung durch den Arbeitnehmer vorliegt . Durch den Feiertag erhält er mehr Lohn, als er bekommen hätte ohne Feiertag .

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2017 | 18:12

Wenn es zutrifft, dass der Feiertag alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist, wäre Ihre Annahme richtig.

Von einer Bereicherung kann aber wohl nicht die Rede sein, da es für jeden Arbeitnehmer zutrifft, dass die Arbeit, die am Feiertag bei voller Bezahlung liegenbleibt, am nächsten Arbeitstag, welcher ja ebenfalls vergütet wird, nachgeholt werden muss.

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER