Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Wert des Wohnrechts richtet sich grundsätzlich nach der zu erwartenden Restlebensdauer und der fiktiven Miete des Objekts.
Da die Mutter jünger ist und auch die längere zu erwartenden Lebensdauer hat würde man hier also deren Werte berechnen. Die fiktive Restlebensdauer der Mutter (es gibt hier im Internet auch entsprechende Rechner und Tabellen) liegt bei 22,7 Jahren. Wenn man dann von einer Miete von 300,00 € ausgehen würde landet man schon bei einem Betrag der bei ca. 68.000 € liegt (300 € x 22,7 Jahre x 12 Monate) und der Wert des Hauses bzw. der Wohnung würde erheblich gemindert und nur noch bei ca. 82.000 € liegen. Dabei ist zu bedenken, dass sehr wahrscheinlich in Zukunft Kind1 den Hauptteil der Instandhaltungskosten tragen würde (z.B. Dach, Heizung) und bei einem üblichen Notarvertrag quasi die gleichen Pflichten hätte wie ein Vermieter jedoch ohne Mietzahlung. Wenn man diese Berechnung zu Grunde legt entspräche der Wert also nur einem Betrag von knapp 82.000 € und es wäre davon nur die Hälfte, also 41.000 €, auszuzahlen.
Dies ist aber immer nur eine grobe Berechnung, im Ergebnis kann es hier auch noch auf die konkrete Situation ankommen, vor allem da die Eltern noch vergleichsweise jung sind. Man könnte hier auch argumentieren, dass die kleinere Wohnung einfach außen vor bleibt, weil diese einerseits wohl lange nicht genutzt werden kann und Kosten verursacht, andererseits aber letztlich doch irgendwann bei Kind 1 landet. Dann wäre allein der Wert der größeren Wohnung entscheidend. Geht man dann von einem Wert entsprechend den qm aus ist und bewertet die größere Wohnung mit 100.000 € liegt die Hälfte hiervon bei 50.000 €. Damit sollten sich Kind 1 und 2 letztlich wohl auf einen Betrag zwischen 41.000 € und 50.000 € einigen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Vielen Dank für die sehr ausführliche Erklärung. Nun ist mir jedoch nicht ganz klar warum bei manchen Berechnungen der Faktor zum Kapitalwert verwendet wird und bei ihnen wiederum nicht. Gibt es da einen speziellen Grund oder eine gewisse Grundlage auf der unterschiedlich gerechnet wird?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/r,
der Kapitalwert soll noch mögliche Wertänderungen wie z.B. Inflation berücksichtigen, weiterhin könnte man mögliche zu erwartende Zinsänderungen einfließen lassen. Bei einer solch langen Restlebensdauer wäre dies zum einen aber meiner Ansicht nach viel zu spekulativ und könnte letztlich sogar dazu führen, dass rein rechnerisch K2 noch Geld drauflegen müsste.
Es gibt daher auch nach § 16
Bewertungsgesetz in bestimmten Fällen auch eine Deckelung:
Zitat:§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
Da in Ihrem Fall die Restlebensdauer über den Faktor 18,6 hinausgeht sollte man hier allein auf die mögliche Miete abstellen und noch mögliche Instandhaltungen berücksichtigen und die weiteren Faktoren außen vor lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fricke