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Vorfälligkeitsentschädigung I

3. November 2015 17:21 |
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Kredite


Beantwortet von


07:20

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei meinem Hypothekendarlehen war der 10-jährige Zinssatz bis zum 30.06.2008 befristet. Am 30.08.2005 habe ich mit meiner Bank eine Forwardvereinbarung geschlossen und den zum 30.06.2008 auslaufenden Zinssatz um weitere 10 Jahre bis zum 30.06.2018 verlängert.

Bedingt durch einen Verkauf der zu Gunsten der Bank belasteten Immobilie habe ich das Darlehen am 26.03.2014 mit Hilfe des Kaufpreiserlöses vollständig zurückbezahlt. Für diese vorzeitige Darlehenstilgung wurde ich von meiner Bank mit einer Vorfällgikeitsentschädigung belastet. Die Bank hat in ihrer Berechnung den Zeitraum vom 26.03.2014 bis zum 30.06.2018 berücksichtigt. Ist diese Berechnung korrekt oder steht der Bank, wie ich meine, nur eine Vorfälligkeitsentschädigung vom 26.03.2014 bis zum 28.02.2016 (= Termin der Forwardvereinbarung plus 10 Jahre und 6 Monate) zu? Was ist die rechtliche Grundlage (Gesetz / Urteile) für Ihre Meinung?

Mit freundlichen Grüßen

3. November 2015 | 18:11

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Maßgebliche Vorschrift ist § 502 Absatz 1 BGB :

"(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet.

2Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."

Die Bank hat den Berechnungszeitraum richtig wiedergegeben.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2015 | 19:30

Sehr geehrter Herr Roth,

bei meinem Darlehen handelt es sich, wie in meiner Anfrage vermerkt, um ein Hypothekendarlehen. Demzufolge ist Ihre Antwort falsch. In § 503 BGB ist geregelt, dass § 502 bei einem Hypothekendarlehen nicht zur Anwendung kommt.

Ist Ihre Antwort bezüglich des Berechnungszeitraums auch falsch? Weshalb kann ich Ihrer Meinung nach, nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss der Forwardvereinbarung meinen Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, so dass der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung bis zum Zinsablauftermin zusteht? Ihre rechtliche Begründung, wie von mit gewünscht, fehlt in Ihrer Stellungnahme.

Mit freundllichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2015 | 07:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Hinweis.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers (vgl. BGHZ 146, 5 , 12, NJW 1991, 1817 ).

Für diesen Zeitraum steht dem Darlehensgeber der entgangene voraussichtliche Nettogewinn (vgl. § 252 BGB ) aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen zu.

Da Sie den Darlehensvertrag frühestens nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen konnen, entspricht dies dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung, so dass der Berechnungszeitraum der Bank falsch ist.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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