Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Maßgebliche Vorschrift ist § 502 Absatz 1 BGB
:
"(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet.
2Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1.
1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."
Die Bank hat den Berechnungszeitraum richtig wiedergegeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
bei meinem Darlehen handelt es sich, wie in meiner Anfrage vermerkt, um ein Hypothekendarlehen. Demzufolge ist Ihre Antwort falsch. In § 503 BGB
ist geregelt, dass § 502 bei einem Hypothekendarlehen nicht zur Anwendung kommt.
Ist Ihre Antwort bezüglich des Berechnungszeitraums auch falsch? Weshalb kann ich Ihrer Meinung nach, nach Ablauf von 10 Jahren nach Abschluss der Forwardvereinbarung meinen Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, so dass der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung bis zum Zinsablauftermin zusteht? Ihre rechtliche Begründung, wie von mit gewünscht, fehlt in Ihrer Stellungnahme.
Mit freundllichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers (vgl. BGHZ 146, 5
, 12, NJW 1991, 1817
).
Für diesen Zeitraum steht dem Darlehensgeber der entgangene voraussichtliche Nettogewinn (vgl. § 252 BGB
) aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen zu.
Da Sie den Darlehensvertrag frühestens nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen konnen, entspricht dies dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung, so dass der Berechnungszeitraum der Bank falsch ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth