Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Darf die Bank überhaupt einen Zinsschaden und eine VVE geltend machen, da auf den Kredit bis dato bereits € 5.283,15 mehr bezahlt wurde, als im Darlehensvertrag vereinbart?"
Ja, das darf die Bank - vorbehaltlich einer Überprüfung des Dahrlehensvertrags - grundsätzlich tun.
Sie solltgen Ihren Vertrag durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei darauf überprüfen lassen, ob Ihne möglicherweise auch jetzt noch ein Widerrufsrecht zustehet.
Damit würden Sie alle Probleme auf elegante Art und Weise lösen.
Daneben könnten Sie versichen, für das abzulösende Darlehen einen Ersatzdarlehensnehmer zu finden. Denn in diesem Fall würde der Bank überhaupt kein Schaden entstehen, sodass auch grundsätzlich keine Entschädigung fällig werden würde.
Frage 2:
"Muss die Bank die vertraglich vereinbarte Sondertilgung für die Vergangenheit berücksichtigen, auch wenn diese nicht geleistet wurden?"
Das nehme ich - vornehaltlich einer Überprüfung der einschlägigen Rechtssprechung nicht an.
Wenn schon wird man allenfalls den biher durchschnittlich geleisteten Sondertilgungsaufwand fiktiv berücksichtigen.
Wurde die sondertilgung bereits in der Vergangenheit nicht geleistet, sehe ich derzeit keinen anspruch auf fiktive berücksichtigung, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde.
Frage 3:
"Wie bewerten Sie folgendes Vorgehen hinsichtlich der Vermeidung einer VVE?"
Das bewerte ich negativ, weil Sie dadurch zum einen Ihre Kreditwürdigkeit massiv beschädigen, sodass eine weitere Finanzierung nicht stattfinden wird.
Zum anderen werden Sie voraussichtlich dadurch auch keine Ersparnis erzielen, sondern weitere Kosten produzieren.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 05.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Zu 1)
Aus dem Darlehensvertrag errechnet sich eine gesicherte Zinserwartung der Bank i.H.v. € 9.102,08. Diese gesicherte Zinserwartung wurde durch die nicht geleistetn Sondertilgung bereits um 58% übertroffen. Damit ist doch belegt, dass der Bank kein Schaden aus dem vorzeitig zu kündigendem Darlehensvertrag entstehen wird.
Wodurch begründet sich der Schadensersatzanspruch in Form einer VFE?
Zu 3)
Von einer weiteren Bank liegt mir bereits ein konkretes Umfinanzierungsangebot vor. Diesen Kredit würde ich in jedem Fall in Anspruch nehmen und erst nach dessen Auszahlung die Zahlung auf den abzulösenden Kredit einstellen. Eine Beeinträchtigung meiner Kreditwürdigkeit (Schufa-Eintrag) könnte ich dann in Kauf nehmen. Die von der Bank zu erwartende VFE würde dann dem mit meiner Exfrau bei der Bank noch bestehendem Gemeinschaftskonto belastet , dem auch die mtl. Raten für den Kredit belastet werden. Da meine Ex-Frau die Ablösung anwaltlich betreibt, könnte die Bank die VFE auch meiner Ex-Frau belasten. Für das streitgegenständliche Darlehen sind meine EX-Frau und ich gesamtschuldnerisch in der Haftung.
Fällt die VFE dann grundsätzlich niedriger aus, wenn die Bank das Darlehen kündigt?
Nachfrage 1:
"Wodurch begründet sich der Schadensersatzanspruch in Form einer VFE?"
In der Regel ist bereits in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, dass bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine VFE zu leisten ist.
Nachfrage 2:
"Fällt die VFE dann grundsätzlich niedriger aus, wenn die Bank das Darlehen kündigt?".
Es gibt hier zwar ein Urteil des BGH vom 17.1.2013 ( XI ZR 512/11
) wonach die VFE bei Kündigung durch die Bank sogar komplett entfällt.
Dieses Urteil bezog sich aber auf die Gesetzeslage von 2003, weil aus diesem Jahr der streitgegenständliche Vertrag kam.
Ob dies auf die aktuelle Gesetzeslage ( § 497 I Satz 2 BGB
) übertragbar ist, erscheint mir fraglich.
Zudem könnte sich ja ansonsten der Darlehensnehmer durch vertragswidriges Verhalten Vorteile verschaffen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.