Gerne zu Ihrer Frage:
Da Sie erst noch planen, Ihr MF-Haus zu verkaufen, kann ich Ihnen nur raten, mit der "zufällig" gemeinsamen Bank auf Kulanz eine einvernehmliche Anrechnung bzw. Absenkung der Vorfälligkeitsentschädigung zu erzielen.
Denn einen Rechtsanspruch sehe ich nicht. Es handelt sich um zwei verschiedene Darlehen, die „zufällig" die Schnittmenge eines gemeinsamen Interesses haben, die nicht einmal genau zu spezifizieren ist. Denn Sie sprechen selbst davon, dass Sie "nur davon ausgehen", dass die Zinsdifferenz gering ist.
Es handelt sich mithin aus Sicht der Bank schlicht um zwei verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Konditionen (ggf. auch bei ungleicher Bonität), so dass selbst bilanzmäßig die Bank das nicht "an"rechnen (und Sie nicht „aufrechnen") kann.
Gegenprobe: Wenn Sie der Bank Ihren Käufer als Darlehensnehmer vermitteln hätten, wäre – auch bilanzmäßig – ein vereinbartes Entgelt der Bank bei Fälligkeit auf den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung "aufrechenbar".
Eine andere Frage ist es, ob die Vorfälligkeitsentschädigung korrekt berechnet wurde:
Denn hier kann man einiges bewirken: Etwa, wenn Ihnen die Bank z.B. wegen Untersicherung einen Risikoaufschlag berechnet hätte. Den muss Sie jetzt komplett abziehen. Oder bei zu langer Zinsbindung, denn nach dem BGB kann jedes Darlehen 10 Jahre nach Auszahlung mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, mithin ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Auch vereinbarte Sondertilgungsrechte müssten zu Ihren Gunsten beachtet werden.
Verhandeln Sie also mit diesen Argumenten mit Ihrer Bank, möglichst bevor Ihr Käufer sein Darlehen verbindlich mit der Bank aufgenommen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.04.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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