Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen gerne zusammenfassend wie folgt:
Das was Sie schon wissen, nämlich dass ein Darlehensnehmer – ohne eine VFE- einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit, bei dem eine Zinsbindung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart ist, nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen kann, ist in § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB
geregelt. Es handelt sich also um ein gesetzlich geregeltes, sog. ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, das er in jedem Fall hat.
Das Aussteigen gegen Vorfälligkeitsentschädigung ist dagegen ein außerordentliches Kündigungsrecht, geregelt in § 490 Abs. 2 BGB
. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll dem Kreditgeber den Schaden ersetzen, der diesem aus einer vorzeitigen Kündigung entsteht. Durch die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags kann der Bank ein Zinsschaden entstehen, weil ihr Zinseinnahmen entgehen.
Übertragen auf Ihren Fall bedeutet dies: Nach Ablauf von 10 Jahren, also 2013 könnten Sie –ordentlich- kündigen ohne dass die Bank eine VFE verlangen könnte. In 2009 können Sie –außerordentlich- kündigen, die Bank kann aber von Ihnen den Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch entsteht, dass Sie vorzeitig (= vor Ihrer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit in 2013) aussteigen. Der Schadensersatz ist die Vorfälligkeitsentschädigung.
Das heißt für Sie, die Berechnung darf nur für die Zeit bis 2013 erfolgen.
Zur Vorfälligkeitsentschädigung: Sie entspricht dem Zinsschaden, den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrags erleidet. Die Bank kann den durch eine Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden verlangen (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB
). Ein Schaden entsteht dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über den jeweiligen Wiederanlagezinssätzen liegt für die Bank liegt.
Zu Abrechnungen, die nachteilig für die Kreditnehmer sind, kommt es häufig deshalb, weil Banken gerne zu niedrige Wiederanlagerenditen zugrundelegen. Hier heißt es für den Kreditnehmer immer: Berechnung überprüfen lassen, z. B. bei Verbraucherzentralen.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass meine Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine ganz andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen