Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Pflichtangaben der Darlehensvertragsurkunde ergeben sich aus § 491a BGB
i.V.m. Art. 247
§ 3 I Nr. 1-14 i.V.m. Art. 247
§ 6 EGBGB.
Der Sollzinssatz ist insoweit als Nominalzinssatz auszuweisen und bezieht sich auf das jeweils zu verzinsende Kapital.
Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten.
Der Verbraucherdarlehensvertrag wird aber gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages fehlt, vgl. § 494 Absatz 2 BGB
.
Eine etwaige Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten wirkt sich allerdings nicht unmittelbar auf den Darlehensvertrag aus. Es kommen aber Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsanbahnung nach §§ 311 Absatz 2
, 280 Absatz 1 BGB
in Betracht.
Mit der Behauptung einer arglistigen Täuschung kann man nur dann gehört werden, wenn diese im Einzelnen dargelegt und bewiesen werden kann.
Die Aussichten in diesem Bereich Erfolg zu haben, sind nach meinen Erfahrungen eher als gering zu bezeichnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 21.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
"Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten."
Mit dieser allgemeinen Angabe ist unsere Frage 1 nicht beantwortet.
Es war konkret gefragt, ob die Angabe eines unbestimmten Zeitraums "bis zur Zuteilung" die Anforderungen des § 491 BGB
in Verbindung mit Art 247 EGBGB
erfüllt, oder ob hier die Angabe von kokreten Daten (Tag, Monat, Jahr) erforderlich ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird.
Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.
Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Der Darlehensvertrag muss lediglich den Sollzinssatz enthalten (vgl. Art. 247
§ 3 I Ziff. 5 EGBGB).
Als Ergänzung hierzu regelt Art. 247
§ 3 Absatz 4 EGBGB:
"Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden."
Weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Sollzinssatzes sind im Gesetz nicht genannt.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth