Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Der von Ihnen angedachte Zugewinnausgleich hat leider „den Haken“, dass hier § 1374 Abs.2 BGB
, den ich mir zu zitieren erlaube,
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
zu Ihren Lasten eingreifen dürfte. Hintergrund dieser Regelung ist nach allg. Auffassung, diejenigen Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, welche in keinerlei Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem der Ehegatten von Dritten auf Grund persönlicher Beziehungen zufliessen und an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat (BGH, NJW 3113).
Im Rahmen der hier möglichen kursorischen Prüfung dürfte das Haus deswegen nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Denn hier kommen gleich mehrere der in der o.g. Norm aufgeführten Tatbestände in Betracht.
Wirtschaftlich gesehen meine ich deswegen, dass das „Abfindungs-Angebot“ Ihres Noch-Ehemannes vorzuziehen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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Viele Dank für diese Auskunft.
Ich hoffe doch aber, dass mir das Geld das ich in das Haus gesteckt habe, auch rechtlich zusteht? Nur für den Fall, dass mein Mann es sich anders überlegt.
Guten Abend, Frau P. ,
diesbezüglich haben Sie eher schlechte Karten, da „abgeschlossene“ Investitionen hinsichtlich Vermögenswerten, welche dem Zugewinnausgleich entzogen sind, i.d.R. nicht zum Endvermögen gehören. Anders könnte es nur sein, wenn hier noch nach außen Verbindlichkeiten bestünden, welche Sie gesamtschuldnerisch aufnahmen.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de