Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Das Kurzarbeitergeld deckt Gehaltseinbußen wegen Arbeitsausfall ab und betrifft die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoentgelt und dem durch die Kurzarbeit anfallenden Nettoentgelt. die Absicherung besteht bei Arbeitnehmern mit Kindern in Höhe von 67 % und bei den anderen 60 % der Nettoentgeltdifferenz.
Das Insolvenzgeld betrifft die vor einem Insolvenzereignis nicht gezahlten Gehälter für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Wenn das Unternehmen also während der Anordnung der Kurzarbeit in Insolvenz geht, so besteht kein beziehungsweise nur ein geringerer Anspruch auf Insolvenzgeld, da der Arbeitnehmer im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit in entsprechender Höhe auf seinen Lohnanspruch verzichtet hat.
Nach der Weisung des der Bundesagentur für Arbeit vom 28. April 2020 ist es möglich, dass Kurzarbeitergeld auch weiter bezahlt wird wenn die Kurzarbeit vor Stellung des Insolvenzantrages schon eingeführt worden ist. Natürlich müssen dann die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen und geprüft werden, Insbesondere soll die begründete Erwartung für die Betriebsfortführung und für die Rückkehr zu einer Vollarbeit bestehen.
Allerdings gilt bei gleichzeitiger Zahlung von Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld, dass der Gesamtanspruch nur in Höhe des verbleibenden Ist-Entgeltes besteht. Besteht beispielsweise ein Arbeitsausfall in Höhe von 30 %, so beläuft sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf 70 %.
Sie sollten daher prüfen, ob der jetzige Auszahlungsbetrag den so ermittelten Gesamtanspruch erreicht.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Ra Meigvogel,
das ist mir soweit alles klar. Meine Frage bezieht sich auf die Tatsache, dass vor dem Insolvenzereignis (01.07.2020) KUG für April beantragt, bewilligt und auf das Konto des Treuhänders überwiesen wurde. Der Treuhänder verfügte lt Beschluss vom 27.03.2020 über die Gewalt der GmbH und entsprechend auch über die Gelder. Gehälter wurden seit dem nicht mehr gezahlt, sprich für April, Mai und Juni. Diese drei Gehälter sind über das Insolvenzgeld ausgezahlt worden, allerdings ist der Betrag für April, um das KUG gemindert gezahlt. Meine Frage war also, darf der Insolvenzverwalter, der das Kurzarbeitergeld für April auf dem Treuhandkonto von der Bundesagentur überwiesen bekommen hat, dies einfach nicht an die Mitarbeiter auszahlen?
Das Insolvenzgeld für April deckt ja nicht den Anspruch lt Gehaltsabrechnung auf das KUG. Im Detail vereinfacht, Gehaltsanspruch für April ist 1590 € hier ist das KUG von 343 € enthalten, Insolvenzgeldanspruch für April ist 1286 also der Gesamtanspruch ohne das ausgezahlte KUG. Diese Differenz steht m. V. dem Mitarbeiter zu wird vom Insolvenzverwalter, der bei der Zahlung durch die BA noch vorläufiger Verwalter war, nicht dem Zweck zugeführt sondern dient der Aufhübschung der Masse zum verteilen an die Gläubiger. Wir Mitarbeiter sind doch ebenfalls Gläubiger, da unser KUG auf dem Treuhandkonto ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben „ ...Gehaltsanspruch für April ist 1590 € hier ist das KUG von 343 € enthalten, ...".
Demnach deckt das Insolvenzgeld nicht den Gesamtanspruch ab, sodass das Kug beansprucht werden kann.
Sie sollten den Verwalter hierauf hinweisen.
Alles Gute!
Freundliche Grüße
D. Meivogel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben „ ...Gehaltsanspruch für April ist 1590 € hier ist das KUG von 343 € enthalten, ...".
Demnach deckt das Insolvenzgeld nicht den Gesamtanspruch ab, sodass das Kug beansprucht werden kann.
Sie sollten den Verwalter hierauf hinweisen.
Alles Gute!
Freundliche Grüße
D. Meivogel
Rechtsanwalt