Sehr geehrter Fragensteller,
ob der Insolvenzverwalter die Nachtragsvereinbarung anfechten kann, hängt von den Regelungen im ersten Vertrag ab. Wenn dort tatsächlich geregelt ist, dass bei Flächenveränderungen diese im Kaufpreis mitenthalten sind, kann der Insolvenzverwalter die weitere Grundstücksübertragung auch nicht wegen Unentgeltlichkeit anfechten. Sollte der Vertrag und die Nachtragsvereinbarung da nicht so eindeutig sein, müsste man beide Verträge auf Ihren Inhalt juristisch prüfen lassen, sprich Sie müssten die Verträge einem Juristen übergeben; ggf. hätten Sie für Ihre Rechtsansicht noch die Gechäftsführer des insolventen Unternehmens als Zeugen oder als haftbare Personen, wenn man Ihnen anderes zugesagt hatte.
Sollte der Insolvenzverwalter seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht entsprochen haben, unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit der zweiten Grundstücksübertragung, dann kann der Insolvenzverwalter dafür auch zu haften. Aufgrund der langen Zeit hätte der Insolvenzverwalter tatächlich wohl viel früher reagieren können, daher erscheint hier ein Haftungstatbestand vielleichgt auch gegeben. Im Detail kann das erst berurteilt werden, wenn man Ihre Unterlagen einmal umfänglich geprüft hat.
Für Schadenersatzklagen gibt es im Insolvenzverfahren zwei Möglichkeiten. Die erste richttet sich gegen das verwaltete Vermögen, die zwiete richtet sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich, wenn ihm selbst schwere Pflichtverletzungen unterlaufen sind. Beide können unabhängig von einader betrieben werden. Zu der ersten ist zu raten, wenn es sich um kein massearmes (quasi vermögensloses) Insolvenzverfahren handelt.
Für Fragen und weine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Aus meiner eigenen langen Erfahren aus der Insolvenzverwaltung kann ich Ihnen mitteilen, dass Fälle wie den Ihren leider nicht selten sind. Dies ist sehr bedauerlich. Haftungsklagen gegen die Insolvenzmasse und den Insolvenzverwalter treten immer häufiger auf.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin