Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Mutter kann versuchen in der Ukraine Kindergeld zu beantragen, wenn dies in der Ukraine möglich.
In Deutschland ist dies in der Konstellation nicht möglich:
Gemäß § 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG
haben nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld:
Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn einer der in § 1 Abs. 3 N.2 a - c BKGG genannten Sachverhalte ist gegeben.
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges in seinem Heimatland, in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen, und der Inhaber
hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf
und
hat eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, bezieht Leistungen nach dem SGB III oder befindet sich in der Elternzeit.
Anknüpfungspunkt ist die Erwerbstätigkeit. Hintergrund ist, dass Personen mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit oftmals aufgrund höherrangigen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels haben und somit ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sehr wahrscheinlich ist.
Die Ukraine befindet sich außerhalb der EU.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen