Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Letztendlich werde ich Ihnen hier eine Lösung vorschlagen können, die zu einem „Frieden" führen dürfte. Eventuell wäre hier eine Mediation durch einen Mediator hilfreich.
Ansonsten wird die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte durch einen Kollegen vor Ort kaum zu umgehen sein.
Solange der Unterhaltstitel nicht begrenzt ist, ist dieser weiterhin vollstreckbar. Die Vollstreckung sollte daher im Rahmen meiner summarischen Prüfung aufrecht erhalten werden. Sollte der Vater des Kindes hieran etwas ändern wollen, wird ihm nur der Weg der Abänderungsklage bleiben.
Ihre Tochter selbst könnte noch Auskunftsansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn es seit der letzten Auskunft zwei Jahre verstrichen sind.
Weithin sollten Ihre Tochter prüfen lassen, wie hoch momentan der Unterhaltsanspruch tatsächlich ist. Durch die Volljährigkeit und den Einzug in eine eigene Wohnung wandelt sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile in einen Barunterhaltsanspruch.
Regelmäßig ist der Unterhaltsbedarf höher anzusetzen. Diese Beträge für einen Studierenden nach der Düsseldorfer Tabelle in der Regel monatlich Euro 640. Hierauf ist das bereinigte Einkommen anzurechnen, wobei Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit unterentsprechender Anwendung des § 1577 BGB
nur nach Billigkeit anzurechnen sind.
Da wir beide Elternteile war Unterhaltspflichten sind, haftet jeder nach dem Verhältnis der anrechenbaren Einkünfte.
Bis verändert sich insoweit einiges im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch, der ihrer Tochter zusteht. Diesen sollten Sie von einem Kollegen vor Ort neu berechnen lassen. Eventuelle weitere Ansprüche sollten - zur Not auch gerichtlich – geltend gemacht werden.
Momentan kann ich nach der hier gebotenen Prüfung nur raten, die Vollstreckung nicht aufzuheben und mit allem Nachdruck weiter zu verfolgen. Dieses Vorgehen des Vaters scheint ja wohl System zu haben.
Solange der Vater sich so nachhaltig weigert, selbst an eine einvernehmlichen Lösung mitzuwirken, sollte hier keine weitere Rücksicht genommen werden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich eine Konsultation eines Kollegen vor Ort dringend für notwendig erachte, um konkreter auf die Bedürfnisse ihrer Tochter eingehen zu können und eine konkrete Prüfung vornehmen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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