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Kindesunterhalt Höhe korrekt?

| 2. April 2025 16:05 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Selbstbehalt von aktuell 1.750,00€ gegenüber Volljährigen gilt sowohl gegenüber volljährigen Kindern, als auch bspw. gegenüber dem betreuenden Elternteil von erwachsenen behinderten Kindern. Volljährigenunterhalt schulden dem Kind beide Eltern, Betreuungsunterhalt steht dem Betreuenden zu.

Hallo.
Mein Exmann zahlt mir 410€ Unterhalt für meinen Sohn, 20 Jahre alt, Asperger Autist mit 50% Behinderung. Das nettoeinkommen meines Exmannes, unbereinigt, liegt bei 2100€ . Mein Sohn bekommt 255€ Kindergeld. Ich bin berufstätig, Vollzeit, habe das gleiche Einkommen.
Sind die 410€ aktuell noch richtig?
Meine Tochter war bis Anfang Januar ebenfalls Kindergeld berechtigt mit 250€. Sie ist aus meiner Wohnung ausgezogen.


2. April 2025 | 16:49

Antwort

von


(11)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Volljährigenunterhalt:

Grundsätzlich sind Sie - unabhängig von der Wohnsituation - als Eltern beide entsprechend Ihres Einkommens unterhaltspflichtig. Einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt dem Grunde nach vorausgesetzt hat diesen Anspruch nicht das betreuende Elternteil, sondern das Kind selbst. In dem Falle müssten theoretisch beide Eltern jeweils 344,00 EUR bis zur ersten Berufsausbildung an das Kind zahlen (Selbstbehalt unberücksichtigt).

Betreuungsunterhalt:

Ggf. kommt hier im Einzelfall jedoch ein Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil zum Tragen, dessen Berechnung je nach Einzelfall und weiteren Kriterien anders ausfällt.

Begrenzt wird der Anspruch in beiden Fällen jedoch auf den Selbstbehalt des Vaters (1.750,00€), sodass bei einer Einkommensbereinigung nur durch 5% Berufsaufwendungen pauschal sowieso nur maximal 245,00€ verlangt werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Bewertung des Fragestellers 5. April 2025 | 15:26

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