Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Volljährigenunterhalt:
Grundsätzlich sind Sie - unabhängig von der Wohnsituation - als Eltern beide entsprechend Ihres Einkommens unterhaltspflichtig. Einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt dem Grunde nach vorausgesetzt hat diesen Anspruch nicht das betreuende Elternteil, sondern das Kind selbst. In dem Falle müssten theoretisch beide Eltern jeweils 344,00 EUR bis zur ersten Berufsausbildung an das Kind zahlen (Selbstbehalt unberücksichtigt).
Betreuungsunterhalt:
Ggf. kommt hier im Einzelfall jedoch ein Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil zum Tragen, dessen Berechnung je nach Einzelfall und weiteren Kriterien anders ausfällt.
Begrenzt wird der Anspruch in beiden Fällen jedoch auf den Selbstbehalt des Vaters (1.750,00€), sodass bei einer Einkommensbereinigung nur durch 5% Berufsaufwendungen pauschal sowieso nur maximal 245,00€ verlangt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
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