Sehr geehrte Ratsuchende! Vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Dieses Forum kann eine umfassende Beratung bei einem RA nicht ersetzen, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung bieten.
Grds. haben ab Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach Ihrem jeweiligen Einkommen Kindesunterhalt zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind möglicherweise noch im Haushalt eines Elternteiles lebt.
Unabhängig von möglichen Unterhaltsverpflichtungen steht dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem volljährigen Kind in Ausbildung ein Selbstbehalt in Höhe von 1000,00 € zu.
Insofern ist zunächst zu klären, weshalb Ihr Partner hier zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in HÖhe von 304,00 € verpflichtet sein sollte.
Sie sollten daher Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen und die Einkommensnachweise überreichen. Gleichfalls sollten Sie um Nachweis des mütterlichen Einkommens ersuchen, so dass die Berechnung des Jugendamtes nachvollziehbar wird.
Keinesfalls sollten Sie ohne konkreten Nachweis der Berechnung zahlen, da bereits gezahlter Unterhalt nur schwierig zurückzuverlangen sein wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse oder den hier hinterlegten Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich des Selbstbehaltes Ihres Partners bleibt nachzutragen, dass dieser sich auf 1200,00€ erhöht, da sich die Tochter nicht mehr in der Schulausbildung, sondern demnächst im Studium befindet. Im Übrigen verbleibt es bei den Darlegungen. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt sollten Sie zunächst gegenüber dem Jugendamt eine ordentliche BErechnung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin