Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich erscheint Ihre Sichtweise durchaus nachvollziehbar. Denn Sie sind nach einhelliger Rechtsprechung zu § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1610.html" target="_blank">1610</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> in der Regel nicht verpflichtet, Ihrem volljährigen Sohn nach dem zweiten erfolglosen Versuch, eine Ausbildung abzuschließen, den Unterhalt zu finanzieren.
Dies gilt aber nicht, wenn Ihr Kind unverschuldet die Ausbildungen abgebrochen hat. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn sich im Laufe der Ausbildungen herausgestellt haben sollte, dass der jeweilige an sich für ihn geeignete Beruf aus gesundheitlichen Gründen gar nicht ausgeübt werden kann. Außerdem kommt es auch darauf an, wie lange Zeit bereits verstrichen ist, seitdem die erste Ausbildung (ernsthaft) in Angriff genommen wurde. Eine gewisse Orientierungsphase, während der dem Kind auch ein Fehlgriff zugestanden wird, ist nämlich auch zu berücksichtigen.
Sie können hier aber folgendermaßen vorgehen:
Der Auskunftsanspruch nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1605.html" target="_blank">1605</a> BGB geht nur soweit, als es zur Berechnung des Unterhalts erforderlich ist und gilt in beide Richtungen, also für den Berechtigten und für den Verpflichteten. Nachdem aber zunächst eine Bedürftigkeit des Berechtigten feststehen muss, bevor Ihre Leistungsfähigkeit in Betracht zu ziehen ist, und hier die letzten zwei Jahre auch keine Ansprüche gegen Sie geltend gemacht wurden, halte ich es für vertretbar, wenn Sie Ihre Auskunft davon abhängig machen, dass zunächst der Sohn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legt. Gegebenenfalls können die Auskünfte auch Zug um Zug gegenseitig erteilt werden. Jedenfalls sehe ich hier schon zunächst Ihren Sohn bzw. seine Anwältin in der Pflicht, wenigstens darzulegen, warum er nunmehr der Ansicht ist, ihm stehe dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der gebotenen Kürze die gewünschte Auskunft erteilen. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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