Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Ob das Vorliegen geschäftlicher Schulden das Ausschlagen des Erbes rechtfertigt, kann an dieser Stelle leider nicht abschließend beurteilt werden. Daher sollten Sie vor dem Treffen dieser Entscheidung unbedingt die Verbindlichkeiten Ihres Stiefvaters auflisten und den Werten der Erbmasse gegenüberstellen.
Sofern sich hieraus eine negative Bilanz ergibt, wäre die Ausschlagung des Erbes in Betracht zu ziehen.
2.) Die Schulden wären durch die Ausschlagung des Erbes nicht erloschen. Sie würden fortbestehen.
3.) Sofern die verbleibenden Erben das Erbe annehmen, müssten diese sich auch mit den bestehenden Verbindlichkeiten auseinandersetzen.
4.) Sofern der Offenbarungseid lediglich das Vermögen des verstorbenen Stiefvaters betrifft, ist das Vermögen Ihrer Mutter nicht betroffen. Insbesondere sollten Sie eruieren, um welche Art von Schulden es sich handelt und auf welche Forderung der Titel erlassen worden ist.
Erst nach eingehender Prüfung der betreffenden Forderung kann festgestellt werden, ob Ihre Mutter für die Forderung, welche die Abgabe des Offenbarungseides bzw. der eidestattlichen Versicherung auch haftet.
Grundsätzlich ist Ihnen daher zu empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Erbangelegenheit zu beauftragen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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