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Verzicht Kindesunterhalt Nachforderung

| 24. Oktober 2010 20:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

Guten Tag, Im Okt 09 erklärte mir meine Tochter (15) das sie nicht mehr will das ich sie besuche. Ich versuchte ihr zu erklären, das ihre Mutter verpflichtet ist, sie zum Wollen zu bewegen. Daraufhin kam ihre Mutter und erklärte das sie damit nichts zu tun habe und es alein der Wille meiner Tochter wäre. (Der Umgang mit meiner Tochter wurde von Beginn an versucht zu verhindern). Daraufhin erwiderte ich : Aber zum Unterhalt zahlen bin ich gut genug. Ihre Antwort: Wenn es daran liegt dann brauchst du nichts mehr zu bezahlen wenn du dann meine Tochter nicht mehr belästigst.
Nun im Okt 10 bekam ich einen Brief von ihrem Anwalt, in dem sie den Unterhalt des gesamten Jahres nachfordert. Mir ist bewußt das ich jederzeit den Unterhalt wieder bezahlen muß, aber meine Frage: Inwieweit ist die Nachforderung möglich, wenn es mir gelingt o.a. Sachverhalt dem Richter glaubhaft zu machen?
MfG

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Ein Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit ist grundsätzlich möglich. Dagegen ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft nach § 1614 BGB nicht möglich.

Aus diesem Grund ist die Erklärung der Kindsmutter "dann brauchst Dur nichts mehr zu bezahlen" ein solcher unwirksamer Verzicht.

Aus diesem Grund hilft es Ihnen leider nicht weiter, wenn Sie dem Richter die Verzichtserklärung der Kindsmutter in Nachweis bringen können.

Die damalige Erklärung der Kindsmutter ist daher rechtlich ohne Bedeutung.

Die Nachforderung durch den Anwalt erfolgt daher zu recht. Aufgrund der unwirksamen Verzichtserklärung müssen.

Leider muss ich Ihnen daher empfehlen, der Aufforderung des Anwalts nachzukommen und den rückständigen Unterhalt zu begleichen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 24. Oktober 2010 | 21:28

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