Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ein Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit ist grundsätzlich möglich. Dagegen ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft nach § 1614 BGB
nicht möglich.
Aus diesem Grund ist die Erklärung der Kindsmutter "dann brauchst Dur nichts mehr zu bezahlen" ein solcher unwirksamer Verzicht.
Aus diesem Grund hilft es Ihnen leider nicht weiter, wenn Sie dem Richter die Verzichtserklärung der Kindsmutter in Nachweis bringen können.
Die damalige Erklärung der Kindsmutter ist daher rechtlich ohne Bedeutung.
Die Nachforderung durch den Anwalt erfolgt daher zu recht. Aufgrund der unwirksamen Verzichtserklärung müssen.
Leider muss ich Ihnen daher empfehlen, der Aufforderung des Anwalts nachzukommen und den rückständigen Unterhalt zu begleichen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 24.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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