Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, ein Verzicht auf (zukünftige) Unterhaltsansprüche ist per Gesetz (§ 1614 BGB
) ausgeschlossen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit Ihrer Ehefrau zu vereinbaren, dass diese Sie von Kindesunterhaltsforderungen freistellt. Ihre Ehefrau kann dann keinen Kindesunterhalt einfordern, auch nicht im Falle von Krankheit etc. Sollte/n das/die Kind/er selbst Unterhalt fordern, ist Ihre Frau zur Erfüllung dieser Forderungen verpflichtet.
Hier liegen auch die Risiken einer solchen Freistellungsvereinbarung. Die Wirkung einer derartigen Vereinbarung ist zunächst einmal beschränkt auf das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Frau. Probleme könnten also auftreten, wenn aus welchen Gründen auch immer, die Notwendigkeit eintritt, Sozialleistungen zu beantragen oder wenn z.B. ein volljähriges Kind Unterhalt fordert und Ihre Frau nicht zahlungsfähig wäre.
In diesem Fall wären Sie meines Erachtens zur Zahlung verpflichtet. Sie könnten dann zwar gegen Ihre Ehefrau einen Erstattungsanspruch geltend machen, ob dieser durchsetzbar wäre, hinge dann von den künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
Da im Gegenzug Ihrer Frau das Haus überschrieben werden soll, wäre daher zu empfehlen, weitere Maßnahmen zur Absicherung zu treffen, die für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung eine Verwertung des Hauses verhindern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 13.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Worin besteht ganz genau das Risiko einer Verwertung des Hauses und ist diese Vereinbahrung auch nichtig wenn meine Frau, aus welchen Gründen auch immer Sozialleistungen einfordern muß?
Sehr geehrter Fragesteller,
sollte z.B. ein volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt einfordern, wäre Ihre Frau verpflichtet, Sie von dieser Forderung freizustellen, was in der Realität eventuell mangels Einkommen/Vermögen nicht möglich sein wird. In diesem Fall werden Sie zu Zahlung verpflichtet sein, während die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruches gegen Ihre Frau fraglich ist.
Ähnlich ist die Situation, sollte der Bezug von Sozialleistungen notwendig sein. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob Ihre Frau bedürftig wird, sondern ob mit Ihrer Frau auch die Kinder bedürftig werden. Auch in diesem Fall wären Sie zur Leistung verpflichtet und auf einen - ungewissen - Erstattungsanspruch verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -